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Hochverrat

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Hauptseite » Recht » Staatsrecht » Hochverrat

Hochverrat ist das Unternehmen, den inneren Bestand oder die verfassungs­mäßige Ordnung eines Staates durch Verrat[wp] zu zerstören.

Erläuterung

Im Rahmen des Landesverrats arbeiten Einheimische mit anderen fremden Regierungen zusammen, um die eigene Regierung dadurch stürzen zu können. Hochverrat wäre demnach der Versuch, die eigene Regierung zu stürzen, ohne zu diesem Zweck mit dem Ausland zusammenzuarbeiten. Der Marsch auf die Feldherrnhalle[wp] 1923 war demnach beispielsweise ein Akt des Hochverrats, aber kein Landesverrat, während im Gegensatz dazu die Novemberrevolte[wp] 1918 einen Landesverrat darstellt.

Hochverrat im Strafgesetzbuch

Zur Zeit der so genannten Weimarer Republik[wp] war dieser Straftatbestand durch den Paragraphen 86 des Strafgesetzbuches (Vorbereitung zum Hochverrat) definiert. Die Auslegung war ähnlich der des Deutschen Kaiserreiches[wp].

Nach 1945 setzten die Alliierten die Staatsschutz­bestimmungen des ansonsten weitergeltenden Reichsstraf­gesetzbuches[wp] des Deutschen Reiches außer Kraft. Doch kaum war die BRD installiert, ging die Regierung daran, ein umfassendes Staatsschutzrecht einzuführen. In der Begründung zum Regierungsentwurf vom 30. Mai 1951 hieß es:

Zitat: «Der moderne Staat bedarf neuer Schutzvorschriften, die seine Verteidigungslinie in den Bereich vorverlegen, in dem die Staatsfeinde unter der Maske der Gewaltlosigkeit die Macht erschleichen.»[1]

In der gegenwärtigen BRD sieht das Strafgesetzbuch folgende Paragraphen für "Hochverrat" vor:

  • Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB)[2]
  • Hochverrat gegen ein Land (§ 82 StGB)[3]

Einzelnachweise

  1. Pdf-icon-extern.svg Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsänderungsgesetz 1950)[ext]
  2. § 81 Hochverrat gegen den Bund, gesetze-im-internet.de
  3. § 82 Hochverrat gegen ein Land, gesetze-im-internet.de

Querverweise

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