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Ergänzungspflegschaft
Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person nach deutschem Familienrecht[wp] (§ 1909 BGB); im Gegensatz zur Vormundschaft[wp], die einen vollständigen juristischen Ersatz für die elterliche Sorge darstellt. Wegen der hohen Voraussetzungen, die bei einem Entzug der gesamten elterlichen Sorge (§ 1666 BGB) vorliegen müssen, erfolgt oft zunächst nur ein Teilentzug und die Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Bestellungsmöglichkeiten
Bei einer Kindeswohlgefährdung kommt in Betracht:
- Ergänzungspflegschaft bzgl. der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts[wp] im Strafverfahren[wp],
- Ergänzungspflegschaft aufgrund eines familiengerichtlichen Eingriffs in das Sorgerecht,
Gemeinsam ist diesen Konstellationen, dass das Sorgerecht weiterhin beim Sorgerechtsinhaber - Eltern oder Elternteil - verbleibt, jedoch eine bestimmte Aufgabe bzw. ein Wirkungskreis dem Pfleger per Gerichtsbeschluss übertragen wird.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)