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80 StGB
Der Paragraph 80 StGB - ab September 1969 mit der Überschrift Vorbereitung eines Angriffskrieges versehen - wollte sowohl die Vorbereitung als auch das Führen eines Angriffskriegs unter Strafe stellen.
Wortlaut
80 StGB | 80 StGB - Vorbereitung eines Angriffskrieges | |||||||
Fassung von 1. Januar 1872 | 2. Mai 1934 | 20. September 1945 | 4. Februar 1946 | 1. September 1951 | 1. August 1968 | 1. September 1969 | 1. Januar 1975 | 1. Januar 2017 |
Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit dem Tode bestraft.[1] | (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reiche gehöriges Gebiet vom Reiche loszureißen, wird mit dem Tode bestraft. | Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit dem Tode bestraft. | (weggefallen) | (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
wird wegen Hochverrats,
bestraft. |
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft. | Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. | Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. | (weggefallen) [2] |
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 auf Zuchthaus, bei Taten nach Absatz 1 Nr. 3 auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden. |
Kommentar
Nach Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz ist schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges verfassungswidrig. Die entsprechende Strafbestimmung, der Paragraph 80 des Strafgesetzbuches, wurde gestrichen. Der neu eingefügte § 80a StGB stellt keinen Ersatz dar.
Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde aus dem deutschen Strafgesetzbuch zum 1. Januar 2017 der § 80 entfernt, wonach die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter schwerste Strafe gestellt war. § 80 StGB lautete:
Allerdings fand der Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes nie Berücksichtigung. Er lautet nach wie vor: "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen." Dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes damit erst recht die Führung eines Angriffskrieges unter Strafe stellen wollten, ergibt sich von selbst. Dennoch wurde der unmissverständliche Verfassungsauftrag wie auch die Strafbestimmung des Paragrafen 80 StGB aufgrund der politischen Interessenlage von "staatstragenden" Juristen einfach außer Kraft gesetzt. So schrieb der Generalbundesanwalt an das Netzwerk Friedenskooperative auf dessen Strafanzeige gegen Mitglieder der rot-grünen Bundesregierung wegen Beihilfe zum Angriffskrieg gegen den Irak[wp] am 7. Februar 2006: "Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar ...".(1) Man denkt, dies hätte eine Protestwelle ausgelöst, denn immerhin geht es um Krieg und Frieden. Doch es gab weder in der Wissenschaft noch in den Medien nennenswerte Diskussionen, weder 2006 noch 2017. Die Medien in Deutschland haben sich bekanntlich als "Vierte Gewalt" im Staat schon vor Jahren verabschiedet. Angeblich stellt nun der ab 1. Januar 2017 neu ins Strafgesetzbuch eingefügte § 80a "Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression", der auf § 13 des deutschen Völkerstrafgesetzbuches verweist, einen Ersatz dar. § 80a lautet:
In § 13 des Völkerstrafgesetzbuches "Verbrechen der Aggression", der sich wiederum auf die Charta der Vereinten Nationen[wp] beruft, heißt es:
Diese Gesetzesbestimmung bietet - im Gegensatz zu Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz und dem bisherigen Paragraphen 80 Strafgesetzbuch - einen weiten Spielraum für Interpretationen,(2) zumal die Charta der Vereinten Nationen völkerrechtswidrige "humanitäre Interventionen", "präventive Selbstverteidigung" oder "Nothilfe" (wie zum Beispiel im Kosovo-Krieg) in der Vergangenheit nicht verhindert hat. Damit ist der Willkür - wie bisher - Tür und Tor geöffnet. 80a StGB stellt also keinen Ersatz für den gestrichenen § 80 StGB dar, wie von verschiedener Seite behauptet wird.(3) Der Gesetzgeber hat vielmehr die bisherige rechtswidrige Praxis der Kriegsführung durch die deutsche Regierung und deutsches Militär für die Zukunft legalisiert - eines von zahlreichen Beispielen für die fortschreitende Entdemokratisierung in Deutschland. Dazu passt, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier kürzlich eine "Ausweitung des deutschen Bundeswehr-Engagements" gefordert hat. Er sagte: "Gerade, weil wir zu den wenigen politisch, demokratisch stabilen Staaten weltweit gehören, wird von uns erwartet, dass wir uns bei der Beilegung von Konflikten stärker beteiligen als vor zehn oder zwanzig Jahren."(4) Ein Hauptbetätigungsfeld für die Bundeswehr sieht Steinmeier offensichtlich im Osten Europas, wenn er daran erinnert, "dass seit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland die Frage von Krieg und Frieden, die wir auf europäischem Boden für beantwortet hielten, zurückgekehrt ist".(5) Nicht nur die USA haben ihre Bellizisten, die ständig hetzen, Aufrüstung propagieren und selbst vor einem Krieg mit Russland nicht zurückschrecken. All das ist jetzt auch in Deutschland legal und allerhöchst abgesegnet. |
– Wolfgang Bittner[wp][3] |