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Artikel 26 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Der Artikel 26 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staatsorganisationsrecht "Der Bund und die Länder" des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).
Wortlaut
Artikel 26 | Artikel 26 |
Entwurf vom August 1948[1] | Urfassung vom Mai 1949[2][3] |
Handlungen, die mit der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Krieges vorzubereiten, werden unter Strafe gestellt. | (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. |
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.[4] |
Einzelnachweise
- ↑ "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (II. Völkerrechtliche Verhältnisse des Bundes)
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 9. Mai 2015