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Umgangsbegleiter
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Der Umgangsbegleiter vermittelt auf Grundlage des § 18 (3) des KJHG (SGB VIII) zwischen den Elternteilen und gibt Hilfestellung bei der Ausführung der Umgangsregelungen, damit der Umgang zum Wohle des Kindes erfolgen kann. Der Umgangsbegleiter arbeitet im Auftrag des Jugendamtes.
Kritik
Der Umgangsbegleiter auch nur ein weiterer staatlicher Akteur, der im Privatleben der Bürger herumstochert und letztlich auf Kosten des Steuerzahler an der Familienzerstörung mitwirkt.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)