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Schwägerschaft
Der Begriff Schwägerschaft bezeichnet eine durch Heirat vermittelte indirekte Verwandtschaftsbeziehung zwischen nicht biologisch oder rechtlich miteinander verwandten Personen. Die mit einer Person Verschwägerten heißen Schwager oder Schwägerin (Plural: Schwäger, Schwägerinnen) und werden allgemein auch angeheiratete Verwandte genannt.
Was Schwägerschaft im Einzelnen bedeutet und beinhaltet, wird im rechtlichen und im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedlich definiert. Die deutschen Begriffe sind nicht auf andere Länder oder Sprachen übertragbar. Im Englischen gibt es beispielsweise den Begriff family-in-law, also "Familie nach Gesetz".
Rechtsfolgen
Das deutsche Familienrecht ist dermaßen absurd, dass man völlig gegen den eigenen Willen mit dem Lebenspartner seines schwulen Bruders oder der Lebenspartnerin seiner lesbischen Schwester verschwägert werden kann. Diese Verschwägerung über das so genannte Lebenspartnerschaftsgesetz[wp] ist nicht wieder aufhebbar, auch nicht, wenn Brüderchen oder Schwesterchen schon längst drei andere Lebensabschnittspartner hatte. Gegen diese zum Himmel schreiende Willkür hat noch kein Kämpfer für soziale Gerechtigkeit seine Stimme erhoben.
Während die beiden Verheirateten ihre Ehe durch Scheidung aufheben können, guckt deren Schwägerschaft blöd aus der Wäsche. Denn die Schwägerschaft ist durch Scheidung nicht aufhebbar, höchstens durch Tod beendbar. Durch eine erneute Eheverbindung (oder Neudeutsch auch schwule oder lesbische Verpartnerung) wird auch ein neues zusätzliches Schwägerschaftsverhältnis mit den Verwandten des neuen Ehegatten begründet. Die neuen Schwiegereltern und Schwager kommen einfach hinzu, sodass eine beträchtliche Anzahl an Schwiegereltern und unzählige Schwager "akkumuliert" werden können.
Im Rechtssinn sind ferner auch Stiefkinder mit ihren Stiefeltern nicht verwandt, sondern verschwägert. Für das Strafrecht hat die Schwägerschaft weitreichende Folgen, da ehemals Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht[wp] haben, das mit einem Überbleibsel alter Regelungen (Anachronismus[wp]) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) begründet ist.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)