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Schwägerschaft

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Hauptseite » Familie » Schwägerschaft

Der Begriff Schwägerschaft bezeichnet eine durch Heirat vermittelte indirekte Verwandtschafts­beziehung zwischen nicht biologisch oder rechtlich miteinander verwandten Personen. Die mit einer Person Verschwägerten heißen Schwager oder Schwägerin (Plural: Schwäger, Schwägerinnen) und werden allgemein auch angeheiratete Verwandte genannt.

Was Schwägerschaft im Einzelnen bedeutet und beinhaltet, wird im rechtlichen und im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedlich definiert. Die deutschen Begriffe sind nicht auf andere Länder oder Sprachen übertragbar. Im Englischen gibt es beispielsweise den Begriff family-in-law, also "Familie nach Gesetz".

Rechtsfolgen

Das deutsche Familienrecht ist dermaßen absurd, dass man völlig gegen den eigenen Willen mit dem Lebens­partner seines schwulen Bruders oder der Lebens­partnerin seiner lesbischen Schwester verschwägert werden kann. Diese Verschwägerung über das so genannte Lebens­partner­schafts­gesetz[wp] ist nicht wieder aufhebbar, auch nicht, wenn Brüderchen oder Schwesterchen schon längst drei andere Lebens­abschnitts­partner hatte. Gegen diese zum Himmel schreiende Willkür hat noch kein Kämpfer für soziale Gerechtigkeit seine Stimme erhoben.

Während die beiden Verheirateten ihre Ehe durch Scheidung aufheben können, guckt deren Schwägerschaft blöd aus der Wäsche. Denn die Schwägerschaft ist durch Scheidung nicht aufhebbar, höchstens durch Tod beendbar. Durch eine erneute Ehe­verbindung (oder Neudeutsch auch schwule oder lesbische Verpartnerung) wird auch ein neues zusätzliches Schwäger­schafts­verhältnis mit den Verwandten des neuen Ehegatten begründet. Die neuen Schwieger­eltern und Schwager kommen einfach hinzu, sodass eine beträchtliche Anzahl an Schwieger­eltern und unzählige Schwager "akkumuliert" werden können.

Im Rechtssinn sind ferner auch Stiefkinder mit ihren Stiefeltern nicht verwandt, sondern verschwägert. Für das Strafrecht hat die Schwägerschaft weitreichende Folgen, da ehemals Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht[wp] haben, das mit einem Über­bleibsel alter Regelungen (Anachronismus[wp]) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) begründet ist.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [1]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise