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1590 BGB

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Der Paragraph 1590 BGB definiert die Schwägerschaft.

Wortlaut

1590 BGB - Schwägerschaft
Fassung von 1. Januar 1900
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.[1]
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. [2][3]

Kommentar

Der zweite Absatz belegt, dass es de facto gar keine Scheidung gibt, allenfalls eine Trennung von Tisch und Bett. Für das Strafrecht[wp] hat die Schwägerschaft weitreichende Folgen, da ehemals Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht[wp] haben.

Einzelnachweise

  1. vgl. § 1589 BGB
  2. lexetius.com: § 1590 BGB
  3. Juristischer Informationsdienst: § 1590 BGB