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Schenkungsteuer

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Hauptseite » Staat » Steuer » Steuerrecht » Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen[wp]) erhoben wird.

Von der Schenkungsteuer ist die Erbschaftsteuer zu unterscheiden, die im Hinblick auf Zuwendungen im Erbgang, also infolge des Todes des bisherigen Eigentümers anfällt.

Bis auf wenige Ausnahmen wird die Schenkung­steuer im Sinne eines "vorweg­genommenen Erbens" (Vermögens­übergabe zu Lebzeiten) nach den gleichen gesetzlichen Regeln wie die Erbschaft­steuer erhoben, weswegen sie zumeist unter dem Oberbegriff der Erbschaft­steuer behandelt wird, so in Deutschland[wp] und der Schweiz[wp] (und auch in Österreich[wp] und Liechten­stein[wp], wo sie abgeschafft wurde). Es gibt aber auch Länder, die Schenkungen wie Einkommen[wp] (auch als Kapitalgewinneinkommen) behandeln und entsprechend versteuern, wie teilweise in Dänemark[wp], Litauen[wp], Rumänien[wp] und im Vereinigten Königreich[wp]. Zudem gibt es Staaten, in denen vor dem Tod des Erblassers innerhalb einer bestimmten Frist vollzogene Schenkungen dem Steuerwert des Nachlasses zugeschlagen werden, wie in den Niederlanden[wp], in Norwegen[wp] und im Vereinigten Königreich.

Schuldner der Schenkungsteuer ist in den meisten Staaten grundsätzlich der Zuwendungs­empfänger, wobei in den meisten Staaten aber der Schenker subsidiär mithaftet. In den Vereinigten Staaten hingegen ist der Zuwendende schenkung­steuer­pflichtig.

Auch bei der Schenkung­steuer gelten gewisse Freibeträge - in Deutschland beispielsweise die gleichen wie bei der Erbschaft­steuer. Diese hängen vom Verwandtschafts­grad ab: je näher das Verwandtschafts­verhältnis, desto höher der Freibetrag.[1]

Mit einem Online-Schenkung­steuer­rechner kann ermittelt werden, ob es lohnenswert ist, ein Geschenk anzunehmen, oder es auszuschlagen.[2]

Wie mit Geschenken Steuern gespart werden

Wenn die Freibeträge für Geschenke[ext] stets eingehalten werden, kann ein Vermögen steuerfrei von Eltern auf Kinder übertragen werden. Die Freibeträge gelten jeweils für zehn Jahre und werden auf das Erbe angerechnet, wenn der entsprechende Zeitraum zum Todes­zeit­punkt des Schenkenden noch nicht vorüber ist. Je näher der Verwandtschafts­grad ist, umso höher darf der Wert des Geschenkes ausfallen, bevor Steuern fällig werden. Dabei ist zu beachten, dass auch bei Sach­geschenken eine Steuerpflicht entstehen kann. Hier ist es besonders wichtig, die zu erwartende Steuerlast zu berechnen, bevor das Geschenk angenommen wird. Im Zweifel ist jedoch der Schenkende selbst auch in der Pflicht, wenn der Beschenkte die Steuer nicht zahlen kann, ohne das Geschenk zu verkaufen. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkung­steuer­gesetz (ErbStG[ext]) von der Bundesregierung geregelt worden.

Tipp zum Schenkungsteuer Rechner: Sachwerte richtig einschätzen

Wenn das Eigenheim unter Eheleuten oder eingetragenen Lebens­partnern verschenkt wird, muss dafür laut ErbStG keine Schenkung­steuer gezahlt werden, sofern die Beschenkten weiterhin in dieser Wohnung wohnen. Falls der Schenkende dort nicht mehr wohnen konnte, weil er zum Beispiel pflege­bedürftig wurde, genügt es, dass die Beschenkten die Immobilie als Wohnung weiter nutzen. Die eigene Nutzung muss für mindestens zehn Jahre nach der Schenkung fortbestehen, damit nicht nachträglich doch noch Steuern gezahlt werden müssen. Bei der Berechnung dieser Steuern gilt jedoch stets der Wert, der zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden hat. Es ist also empfehlenswert einen Sach­verständigen hinzu­zu­ziehen. So kann vermieden werden, dass durch Umbauten und Renovierungen bei einem späteren Umzug ein zu hoher Wert der Immobilie angenommen wird, um nachträglich fällige Steuern zu berechnen.

Tipp zum Schenkungsteuer Rechner: Geschenke beim Finanzamt melden

Geschenke müssen laut ErbStG innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Zu einer Anmeldung sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenkende (bei Erbschaft der Erblasser) verpflichtet. Allein das Wissen darum, dass aufgrund von Freibeträge keine Steuern zu zahlen sind, genügt noch nicht, um auf eine Anmeldung des Betrages bzw. des Wertes zu verzichten. Falls die Schenkung jedoch notariell oder vor einem Gericht beurkundet wird, dürfen beide Beteiligten davon ausgehen, dass die Anmeldung der Schenkung bereits auf offiziellen Wegen geschehen ist. In diesem Fall entscheidet das Finanzamt darüber, ob der Beschenkte eine gesonderte Steuer­erklärung einreichen muss oder nicht.

Bei der Anmeldung einer Schenkung muss angegeben werden, wer wem was warum schenkt. Also neben den Angaben aller Personen­daten muss auch deutlich genannt werden, in welchem verwandt­schaftlichen Verhältnis beide Personen zu­einander stehen und ob es einen bestimmten Anlass zur Überlassung des Geschenkes gab. Das verwandt­schaftliche Verhältnis ist vor allem wichtig, um die Steuerklasse und die Freibeträge ermitteln zu können. Auch diese Freibeträge werden im Steuerbescheid ausgewiesen.

Der Online-Rechner ersetzt keinen Steuerberater[wp]! Der Steuerberater kann im Einzelfall die besten Steuertipps nennen, so dass Sie auf Ihrem Steuerbescheid nach der Erbschaft oder der Schenkung keine böse Überraschung erleben. Natürlich immer im Rahmen des ErbStG.

News zum Schenkungsteuerrechner

09.11.2016
Bund und Länder haben sich auf einen Kompromiss geeinigt, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits Ende 2014 Änderungen am bestehenden Erbschaft­steuer­gesetz (dort ist Schenkung­steuer geregelt) gefordert hatte. Der Gesetzgeber erfüllt nun mit den neuen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens die Vorgaben des Bundes­verfassungs­gerichts. Diese Regelungen treten rück­wirkend zum 01.07.2016 in Kraft. Alles Wissenswerte zu den Änderungen durch die Erbschaft­steuer­reform erfahren Sie im Ratgeberteil zur Erbschaft­steuer.
01.12.2015
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits Ende 2014 entschieden, dass die Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebs­vermögen bei der Erbschaft- und Schenkung­steuer verfassungs­widrig sind. Dieses Urteil hat insbesondere Auswirkungen auf die Nachfolge bei Familienunternehmen. Vor allem großen Unternehmen droht eine Verschlechterung. Die Bundes­regierung muss spätestens zum 30. Juni 2016 ein neues Erbschaft- und Schenkung­steuergesetz vorlegen. Sobald das neue Gesetz verabschiedet ist, wird der Schenkung­steuer­rechner 2016 an die neue Gesetzgebung angepasst.

Die wichtigsten Fragen zum Thema Schenkung und Schenkungsteuer

  1. Wer muss Schenkungsteuer bezahlen?
    Schenkungsteuer muss jeder zahlen, der einen Wert ohne Gegenleistung überlassen bekommt (Schenkung[wp]), der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Dies bezieht sich auch auf Wert­über­lassungen, die als Vorschuss auf das Erbe oder als Abfindung für einen Erbverzicht ausgezahlt werden. Der Freibetrag richtet sich nach der verwandt­schaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem.
  2. Wie hoch ist die Schenkungsteuer?
    Bei Schenkungen gelten die gleichen Steuersätze wie bei der Erbschaftsteuer. Je nach dem Verwandtschafts­grad und der Höhe des Betrages gelten Steuersätze zwischen 7 und 50 %. Vor der Berechnung werden jedoch die Freibeträge abgezogen.
  3. Gibt es Freibeträge?
    Ja. Je nach Verwandtschaftsgrad kann alle zehn Jahre ein Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro geltend gemacht werden. Der niedrigste Betrag gilt dabei für Nicht­verwandte und etwas entferntere Verwandte wie Großeltern und Urenkel. Weitere Infos im Artikl Freibetrag bei der Schenkung­steuer[ext].
  4. Welchen Freibetrag hat der Ehepartner?
    Ehegatten und eingetragene Lebens­partner können einander bis zu 500.000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei schenken.
  5. Was ist der Versorgungs­freibetrag?
    Der Versorgungs­freibetrag gilt nur im Erbfall nach dem Tod eines nahen Angehörigen. Ehegatten, Lebens­partner und Kinder können diesen zusätzlich zum Freibetrag geltend machen, sofern sie keine eigenen Versorgungs­­leistungen erhalten.
  6. Wie werden Immobilien in der Schenkung­steuer berechnet?
    Für Immobilien wird in der Regel der Verkehrswert des Gebäudes herangezogen. Sofern ein selbst genutztes Wohn­eigentum unter Ehegatten oder Lebens­partnern zur Mitnutzung verschenkt wird, bleibt diese Schenkung steuerfrei. Vermietete Wohn­immobilien sind für alle Beschenkten steuerlich begünstigt. 10 % ihres Verkehrs­wertes sind steuerfrei.
  7. Worin besteht der Unterschied zur Erbschaft­steuer?
    Ein Geschenk wird generell unter Lebenden überreicht. Im Grunde handelt es sich jedoch um die gleiche Steuer, weshalb Geschenke, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bei der Erbschaft­steuer berücksichtigt werden. Folgende steuerliche Unter­schiede bestehen jedoch bei Schenkungen im Gegensatz zu Erbschaften:
    • es gibt keine Versorgungs­freibeträge
    • selbstgenutzetes Wohneigentum ist nur für Ehegatten und Lebens­partner steuerfrei, jedoch nicht für die Kinder
    • Eltern sowie Groß- und Urgroß­eltern werden für die Besteuerung der Schenkung in eine ungünstigere Steuerklasse eingeordnet.
    Alle Infos zur Erbschaftsteuer gibt es im Ratgeber Erbschaftsteuer
  8. Wie muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
    Wer einen größeren Betrag oder ein Vermögen geschenkt bekommt, muss dies innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt[wp] melden. Die Meldung muss sowohl vom Beschenkten als auch vom Schenkenden beim Finanzamt eingehen. Neben den Personen­daten der Beteiligten und dem Gegenstand des Geschenkes muss die Mitteilung auch das verwandt­schaftliche Verhältnis zwischen beiden enthalten. Die Mitteilungs­pflicht entfällt, wenn die Schenkung bei einem Notar oder vor einem Gericht beurkundet wurde, da diese ihrerseits auch eine Melde­pflicht haben. In der Steuer­erklärung wird das Geschenk in dem dafür vorgesehenen Schenkungs­formular eingetragen.
  9. Kann man die Schenkungsteuer vermeiden?
    Die Schenkungsteuer lässt sich vermeiden, indem innerhalb von zehn Jahren immer nur der Freibetrag verschenkt wird. Dies sind bei den eigenen Kindern immerhin 400.000 Euro. Außerdem kann statt der Schenkung eines Barvermögens eine Wertanlage erworben werden, die gesetzlich begünstigt ist. Hierzu würden beispielsweise Kunstwerke von öffentlichem Interesse zählen. Diese dürfen dann frühestens zehn Jahre nach der Schenkung veräußert werden, sonst muss die Schenkung­steuer nachträglich gezahlt werden.
  10. Gibt es eine Schenkung­steuer­erklärung?
    Das Finanzamt verfügt über spezielle Vordrucke, in welchen der Beschenkte die Höhe seiner Steuer selbst berechnen und eintragen muss. Sofern die Schenkung über einen Notar oder ein Gericht beurkundet wurde, kann der Beschenkte darauf warten, dass das Finanzamt die Abgabe dieser Steuer­erklärung verlangt. Die Frist für die Abgabe beträgt in diesem Fall mindestens einen Monat.

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Schenkungsteuerrechner - berechnen Sie die Steuer bei einer Schenkung von Michael Mühl, 29. August 2018.