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Erbschaftsteuer

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Die Erbschaftsteuer (auch: Erbschaftssteuer, insb. in Österreich und der Schweiz) besteuert den Übergang von Vermögens­werten einer verstorbenen natürlichen Person[wp] an den Erben[wp]; die normalerweise mit ihr gleich­laufende Schenkungsteuer besteuert unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Im Gegensatz zu natürlichen Personen kommt bei juristischen Personen[wp] keine Erbschaft­steuer zur Anwendung, da juristische Personen nicht sterben.

Die Steuer wurde in Deutschland erstmals 1906 einheitlich im Deutschen Reich[wp] eingeführt, nachdem sie zuvor bereits in einigen Bundes­staaten galt. Im Jahr 2015 betrug die festgesetzte Erbschaftsteuer 4,42 Mrd. Euro und die Schenkung­steuer 1,08 Mrd. Euro.[1].

Mit dem Thema Erbschaftsteuer werden die Menschen meist überfall­artig konfroniert. Gerade wenn im Trauerfall finanzielle Fragen meist in den Hintergrund rücken, müssen Erben sich mit diesem Thema aus­ein­ander­setzen. Ein Erbschaft­steuer­rechner kann einen ersten Überblick über die fällige Steuer verschaffen.

Grundsätzliches zur Erbschaftsteuer

Grundsätzlich muss jeder, der ein kleines oder großes Vermögen erbt, hierfür Steuern bezahlen. Dies ist im Erbschaft­steuer- und Schenkung­steuer­gesetz (ErbStG[ext]) von der Bundes­regierung geregelt worden. Falls das Erbe aus Sachwerten besteht, wird deren finanzieller Wert geschätzt und für die Steuern heran­gezogen. Das so genannte Ertrags­wert­verfahren wird zur Ermittlung der Werte heran­gezogen. Auch Schulden können vererbt werden, doch jedem Erben ist es freigestellt, ein Erbe auszuschlagen. Dies gilt jedoch nur ganz oder gar nicht. Der Staat gestattet es den Erben nicht, sich die Rosinen heraus­zu­picken.

Tipp zum Erbschaftsteuerrechner: Freibeträge für Familienangehörige

Je nachdem, wie eng ein Erbe mit dem Verstorbenen verwandt war, kann er einen entsprechenden Freibetrag geltend machen. Für Kinder gilt dabei ein höherer Betrag als beispielsweise für Enkel oder Neffen und Nichten. Erbt der Ehepartner, wird zunächst im Rahmen des Zugewinnausgleichs ermittelt, welches Vermögen tatsächlich vererbt wird und welches dem Ehepartner ohnehin zusteht. Nur für den vererbten Teil, also in der Regel die Hälfte des gemeinsamen Vermögens, muss tatsächlich Erbschaft­steuer gezahlt werden. Bei Erbschaften, welche ein Betriebs­vermögen umfassen, gelten weitere Regelungen und Freibeträge, die dazu dienen, den Betrieb zu erhalten und nicht durch eine unerwartete Steuer­zahlung in den Bankrott zu treiben. Weitere Infos zu den Frei­beträgen gibt es in diesem Artikel[ext].

Tipp zum Erbschaftsteuerrechner: Rechtzeitige Schenkung

Wer seinen Erben später die Zahlung hoher Steuern ersparen möchte, sollte rechtzeitig beginnen, sein Vermögen zu verschenken. Freibeträge für Schenkungen[wp] können alle zehn Jahre geltend gemacht werden. Liegt die letzte Schenkung also weniger als zehn Jahre zurück, werden diese Beträge auf die Freibeträge der Erbschaft[wp] angerechnet. Auch das beliebte Berliner Testament[wp], bei dem ein Ehepartner grundsätzlich das ganze Vermögen erbt und die Kinder erst bei dessen Tod mit ihren Pflicht­teilen bedacht werden, ist steuerlich meist ungünstig. Die Steuern müssen im ersten Erbfall auf das ganze Vermögen gezahlt werden und die Freibeträge der Kinder werden nur einmal berücksichtigt. Ein Online-Erbschaft­steuer­rechner ersetzt keinen Steuerberater[wp]: Er kann im Einzelfall die besten Steuertipps nennen, so dass Sie auf Ihrem Steuer­bescheid nach der Erbschaft oder der Schenkung keine böse Überraschung erleben.

News zum Erbschaftsteuerrechner

09.11.2016
Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits im Dezember 2014 Änderungen am bestehenden Erbschafts­steuer­gesetz gefordert hatte, haben sich Bund und Länder auf einen Kompromiss verständigt. Mit den neuen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens erfüllt der Gesetzgeber nun die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten. Alles zu den wesentlichen Änderungen durch die Erbschaft­steuer­reform erfahren Sie in unserem Ratgeberteil.
01.12.2015
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits Ende 2014 entschieden, dass die Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebs­vermögen bei der Erbschaft- und Schenkung­steuer verfassungs­widrig sind. Dieses Urteil hat insbesondere Auswirkungen auf die Nachfolge bei Familienunternehmen. Vor allem großen Unternehmen droht eine Verschlechterung. Die Bundes­regierung muss spätestens zum 30. Juni 2016 ein neues Erbschaft- und Schenkung­steuer­gesetz vorlegen. Sobald das neue Gesetz verabschiedet ist, wird der Erbschaft­steuer­rechner 2016 an die neue Gesetzgebung angepasst.
12.09.2014
Laut einer Studie der Postbank wurde in Deutschland noch nie soviel vererbt wie heute. Die Erbschaft­steuer­einnahmen und die Einnahmen aus der Schenkungs­steuer sind in den vergangenen 20 Jahren stärker gestiegen als das Vermögen der deutschen Bürger.

Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Erbschaftssteuer

  1. Wer muss Erbschaftssteuer bezahlen?
    Jeder, der als Erbe Vermögen erwirbt, muss Erbschaftssteuer zahlen.
  2. Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
    Die Höhe der Erbschaftssteuer ist davon abhängig, wie hoch das Erbe ist und wie der Verwandtschafts­grad zum Verstorbenen war.
  3. Gibt es Freibeträge?
    Kinder haben bei der Erbschafts­steuer einen Freibetrag von 400.000 Euro. Darüber hinaus erhalten sie je nach eigenem Alter einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 Euro. Dabei ist dieser Versorgungs­frei­betrag umso höher, je jünger das erbende Kind ist. Ausführliche Informationen zu den Freibeträgen gibt es in unserem Artikel zu Freibeträgen bei der Erbschafts­steuer
  4. Welchen Freibetrag hat der Ehepartner?
    Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro sowie einen zusätzlichen Versorgungs­freibetrag von 256.000 Euro. Zudem unterliegen Zugewinn­aus­gleichs­ansprüche nicht der Erbschafts­steuer.
  5. Was ist der Versorgungsfreibetrag?
    Die hinterbliebenden Ehepartner/Lebens­partner und Kinder erhalten neben dem allgemeinen Freibetrag noch einen weiteren so genannten Versorgungs­freibetrag zur Sicher­stellung ihrer Versorgung nach dem Tod des Partners bzw. des Elternteils. Der Versorgungs­frei­betrag wird jedoch um den Wert der Hinter­bliebenen­rente[wp] gekürzt. Der Wert der Hinter­bliebenen­rente wird anhand der vor­aus­sichtlichen Dauer ihrer Bezüge ermittelt. Der Versorgungs­freibetrag beträgt für hinterbliebene Partner 256.000 Euro. Für Kinder bis zum 27. Geburtstag liegt der Versorgungs­frei­betrag altersabhängig zwischen 10.300 Euro (20-27 Jahre) und 52.000 Euro (0-5 Jahre).
  6. Wie werden Immobilien in der Erbschafts­steuer berechnet?
    Grundsätzlich wird der Verkehrswert der vererbten Immobilie für die Erbschaft­steuer angesetzt. Anders wird jedoch verfahren, wenn die vererbte Immobilie vermietet ist oder von den Erben zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Vermietete Immobilien werden zu 90 % ihres Verkehrswertes angesetzt. Der Erwerb für Ehepartner und Kinder ist sogar steuerfrei, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Bei Kindern gilt hierbei allerdings die Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Ausführliche Informationen in unserem Artikel Vererben von Häusern, Wohnungen und Immobilien. Entnehmen Sie auch die Informationen zum Thema Erbschein.
  7. Was gilt bei Schenkungen?
    Alle Freibeträge dürfen nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Deshalb ist nur für Schenkungen aus den vergangenen zehn Jahren Erbschafts­steuer fällig. Informieren Sie sich ausführlich in unserem Ratgeber zum Thema Schenkungs­steuer
  8. Was gilt beim "Berliner Testament"?
    Das weit verbreitete "Berliner Testament", in dem Ehepartner sich zu alleinigen Erben einsetzen und erst nach dem Tod beider Ehepartner die Kinder profitieren sollen, kann zu steuerlichen Nachteilen führen. Denn mit diesem Modell kann auch nur der Freibetrag des über­lebenden Ehepartners genutzt werden, während die möglichen Freibeträge der Kinder ungenutzt bleiben.
  9. Kann man die Erbschaftssteuer vermeiden?
    Es gibt viele Möglichkeiten, die Erbschafts­steuer zu umgehen. Beispielsweise kann das Erbe bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen unter Nutzung des alle 10 Jahre erneut möglichen Schenkung­steuer­freibetrags verringert werden. Auch kann man den Erben durch Adoption oder Heirat zu höheren Freibeträgen und/oder geringerer Besteuerung des Erbes verhelfen.
  10. Welche Frist gilt für die Erbschaft­­steuer­­erklärung?
    Der Erbe muss die Erbschaft innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt[wp] mitteilen. Die Erbschaft­­steuer­­erklärung muss jedoch nur nach Anforderung durch das Finanzamt abgegeben werden.

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Erbschaftsteuerrechner - berechnen Sie die Steuer bei Erbschaft und Schenkung von Michael Mühl, 29. August 2018.