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Betreuer (Ehrenamt)

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Anteile bei neuen Betreuungen (1992-2013)
Anteile nach Betreuerart und Region (2007)
Betreuerwechsel 2013

Ehrenamtlicher Betreuer ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. Gesetzlicher Vertreter[OLBR] wäre besser. Den der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der geschäfts­fähige Betreute[OLBR] selbst entschieden hätte. Eine soziale- oder gar gesundheitliche Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, dass diese (entsprechend des Willen des Betreuten) organisiert wird.

Grundsätze

Die Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt[wp]. Daher sollen in erster Linie Einzel­personen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufs­kollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 60 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familien­angehörige des Betreuten. Dies ist auch nach § 1897 Abs. 5 BGB vorrangig, nach § 1897 Abs. 6 BGB sind aber auch nicht familien­angehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor Berufsbetreuern zu bestellen.

Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 700.000 Menschen als ehren­amtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 17.000 Berufsbetreuer, die selbstständig oder als Beschäftigte in Betreuungs­vereinen[OLBR] und Betreuungs­behörden[OLBR] tätig sind und die Ihrerseits rund 600.000 Betreuungen beruflich führen.

Ehrenamtlichkeit

Eine festumrissene Begriffsbestimmung für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es nicht. Die Definitionen sind vielfältiger Art: "Ehrenamtliche Mitarbeit ist freiwillige, nicht auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit im sozialen Bereich. Um ehrenamtliche, das heißt unentgeltliche Mitarbeit handelt es sich auch dann, wenn nur Aufwands­entschädigungen oder Auslagen­ersatz gewährt werden". Ehrenamtlich Tätige sind so das Fachlexikon der sozialen Arbeit Bürger, die sich ohne oder gegen gering­fügiges Entgelt sporadisch oder regelmäßig für Aufgaben in der sozialen Arbeit zur Verfügung stellen. Auf die persönliche Motivation stellt eine weitere Begriffs­bestimmung ab, wenn sie ehren­amtliche Hilfe beschreibt als solidarische(r) Ausdruck mitbürgerlicher Verantwortung für Hilfs­bedürftige, Notleidende und Ratlose, für den Menschen schlechthin, als lebendige Anteilnahme und aktive Mitwirkung an der Lösung sozialer Probleme als demokratische Mobilisierung für soziale Gemeinschafts­aufgaben.

Auch wem sich eine exakte inhaltliche Eingrenzung offenbar als sehr schwierig erweist, so scheinen demnach die drei Bestimmungs­kriterien

  • Unentgeltlichkeit
  • soziale Motivation
  • Freiwilligkeit

dem "Ehrenamt" inhärent zu sein.

Mindestanforderungen

Bei der Bestellung nichtberuflich geführter Betreuungen, die immer noch rund 65 % aller neu angeordneten Beteuer­bestellungen ausmachen, ist es schwer, Eignungs­kriterien allgemeiner Art festzulegen. Zu unterschiedlich ist die Bedarfslage der einzelnen Betreuten und der jeweilige Aufgabenkreis der Betreuung, zu unterschiedlich der eigene berufliche Hintergrund ehrenamtlicher Betreuer, seien sie im Familienkreis des Betreuten oder außerhalb dessen beheimatet.

Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:

  • Volljährigkeit; keine eigene Behinderung oder psychische Krankheit, die zu Geschäfts­unfähigkeit[OLBR] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt;
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im Schuldner­verzeichnis);
  • Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären);
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Amtssprache ist deutsch).

Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte).

Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der Kontroll­funktion des Gerichtes bewusst und in der Lage sein, den Pflichten gegenüber dem Gericht nach den §§ 1802, 1839, 1840 BGB (Vermögensverzeichnis[OLBR], Rechnungslegung[OLBR] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. Siehe dazu auch unter Betreuervorschlag[OLBR].

Eine Arbeitsgruppe des Vormundschafts­gerichts­tages e.V. (VGT) stellte fest: "ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienst­leister wie Steuer­berater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebens­erfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21)."

Rechtsprechung: LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16:

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines Berufsbetreuers wünscht, dessen Vergütung[OLBR] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.

Übernahmepflicht

Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1898 BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesund­heitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Betreuerbestellung[OLBR] ist dennoch eine Ein­verständnis­erklärung des zu Bestellenden gegenüber dem Vormundschaftsgericht nötig. Es kann im Rahmen des Betreuungs­verfahrens[OLBR] niemand zur Abgabe dieser Einverständniserklärung[OLBR] gezwungen werden. Anders als bei einer Vormundschaft[wp] nach § 1788 BGB gibt es bei Betreuungen kein Zwangsgeld[wp]. Lehnt jedoch der zum Betreuer Vorgeschlagene die Betreuung ohne wichtigen Grund ab und entstand dadurch dem Betreuten ein Schaden, so hat der Vorgeschlagene den Schaden[OLBR] zu ersetzen (§ 1787 BGB).

Betreuerpflichten

Die Pflichten[OLBR] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen der vom Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungs­gericht) festgelegten Aufgaben­kreise[OLBR] gesetzliche Vertreter[OLBR] des Betreuten (§ 1902 BGB) und haben nach dem Wohl des Betroffenen im Rahmen des § 1901 BGB zu handeln.

Das Wohl des Betreuten ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des freien Willen[OLBR] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf Selbstbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.

Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer vormundschafts­gerichtliche Genehmigungen[OLBR] einzuholen und sind gegenüber dem Vormundschaftsgericht rechenschafts­pflichtig (§§ 1837 ff. BGB).

Nur Ehegatte, Lebenspartner, Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen Genehmigungspflichten[OLBR] bei Geldanlagen und der Rechnungslegung[OLBR] (§ 1840 BGB) befreit (so genannte "befreite" Betreuer[OLBR]; vgl. § 1908i Abs. 2 BGB, § 1852, § 1854 BGB).

Bei Pflichtverletzungen ist eine Haftung[OLBR] auch des ehren­amtlichen Betreuers gegeben. Haftungs­erleichterungen werden bisweilen rechtlich unerfahrenen ehren­amtlichen Betreuern, z. B. im Umgang mit Sozial­leistungs­trägern eingeräumt (z.­B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Siehe auch unten zu Haftpflicht­versicherungen[OLBR].

Beratung und Unterstützung

In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungs­gesetzes[OLBR], dass die ehren­amtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchs­vollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, Beratung und Hilfe vorhanden ist.

Beratungsanspruch gegenüber dem Betreuungsgericht

Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl beim Betreuungsgericht[OLBR] als auch bei der zuständigen Behörde. Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit Genehmigungs­vorbehalten[OLBR] oder mit der jährlichen Rechnungslegung[OLBR], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein Einführungs­gespräch[OLBR] mit dem Rechtspfleger des Vormundschafts­gerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der Betreuerausweis[OLBR] ausgehändigt.

Das Betreuungsgericht hat nach § 1837 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1908 i Abs. 1 BGB) eine Beratungspflicht[OLBR]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger Rechtsanwalt zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des Gerichtes vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine gerichtliche Genehmigung[OLBR] nicht automatisch mit einer Haftungs­befreiung[OLBR] verbunden. Bei Rechts­unkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, Rechtsberatung[wp] in Anspruch zu nehmen.

Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde

Dagegen ist die Betreuungsbehörde[OLBR], die i.d.R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Haupt­ansprech­partner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungs­verpflichtung der Behörde (§ 4[ext] Betreuungsbehördengesetz[wp]).

Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushalts­hilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeinde­schwestern, Sozial­stationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können. Auch Hinweise, die das öffentliche Recht betreffen (Sozialrecht[wp], Verwaltungsrecht[wp]), werden oft von Betreuungs­behörden gegeben. Die Betreuungsbehörde[OLBR] hat den Betreuer auch bei der Zuführung[OLBR] des Betreuten zu einer freiheits­entziehenden Unterbringung[OLBR] zu unterstützen (§ 326 FamFG).

Beratung, Einführung und Ausbildung durch Betreuungsvereine

Gerade am Anfang seiner Tätigkeit ist es wichtig, dass der Betreuer in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die Betreuungs­behörde für ein ausreichendes Einführungs- und Fortbildungs­angebot zu sorgen hat, das meist von den Betreuungs­vereinen durchgeführt wird. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen besprochen werden.

Eine wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz[OLBR] den Betreuungs­vereinen[OLBR] zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen - in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden - die Betreuer beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem regel­mäßigen Erfahrungs­austausch mit anderen Betreuern teilzunehmen § 1908f.

Anspruch auf Aufwendungsersatz

Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit ein Kosten­vorschuss bzw. -ersatz[OLBR] zu. Die Regelung findet sich in § 1835 BGB, der auch für Betreuer gilt.

Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen?

Hierzu zählen insbesondere Kosten wie Briefporto, Foto­kopier­kosten, Telefon- und Telefax­entgelte und Fahrtkosten zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln.

Wegen der Einzelheiten (z. B. zum Kilometergeld, das in Höhe von 0,30 Euro gezahlt werden kann) sollte sich der Betreuer an den zuständigen Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht wenden. Auch Betreuungs­vereine[OLBR] und Behörden geben dazu Auskunft, stellen oft auch Muster­antrags­formulare zur Verfügung.

Die meisten Betreuer entscheiden sich für eine pauschale Aufwands­entschädigung[OLBR] von z. Zt. 323 Euro/Jahr (§ 1835a BGB).

Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos ist und dem Betreuer die Vermögenssorge[OLBR] für den Betreuten übertragen ist. Solche Entnahmen sind in der Rechnungslegung[OLBR] entsprechend kenntlich zu machen.

Bei Mittellosigkeit Zahlung aus der Staatskasse

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Aufwandspauschale[OLBR], genau wie der Aufwendungs­ersatz nach Einzel­abrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1836 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB sein sollte, ist eine Zahlung des Aufwendungs­ersatzes aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltend­machung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. Die Pauschale muss jeweils bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahrs für das vergangene Jahr beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch.

Die Frage der Mittellosigkeit[OLBR] beurteilt sich dabei über § 1836c BGB nach den differenzierenden Bestimmungen des Sozialhilfe­rechtes (SGB-XII). Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von im Regelfall mindestens 2.600,00 EUR. In Einzelfällen können sich die Freibeträge noch erhöhen.

Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u.a. ein selbst genutztes angemessenes Haus­grund­stück, Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse.

Aufwandspauschale

Der ehrenamtliche Betreuer hat beim Aufwendungsersatz[OLBR] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine Aufwandspauschale[OLBR] von jährlich 399,00 Euro zu beanspruchen (§ 1835a BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.

Bis zu 2.400 Euro jährlich (6 Pauschalen) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG).

Ersatz für berufliche Dienste

Setzt der Betreuer spezielle berufliche Kenntnisse, z. B. als Anwalt oder Steuerberater ein, kann er die üblichen Honorare (z. B. nach RVG) zusätzlich als Aufwendungs­ersatz für berufliche Dienste[OLBR] (§ 1835 Abs. 3 BGB) geltend machen.

Vergütung für Zeitaufwand nur als Ausnahme

Einen Anspruch auf Betreuervergütung[OLBR] hat nur derjenige, bei dessen Betreuer­bestellung im Beschluss des Betreuungsgerichtes die berufliche Betreuungs­führung vermerkt ist (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz[OLBR] -VBVG). Ansonsten ist von einer ehren­amtlichen Betreuung auszugehen. Allerdings kann das Betreuungsgericht auch einem ehren­amtlichen Betreuer im Ausnahmefall eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zubilligen (§ 1836 Abs. 2 BGB). Dies ist nur als Ausnahme und nur bei vermögenden Betreuten i.S. der §§ 1836c, d BGB möglich. Dem Ausnahme­charakter des § 1836 Abs. 2 BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116; BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488

Neue Rechtsprechung dazu:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 74/06, BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084:

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchst­wert der angemessenen Vergütung eines ehren­amtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines Berufs­betreuers übersteigen.

LG Kleve, Beschluss vom 25.10.2007, 4 T 237/07:

Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vor­mund­schaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenen­falls zu schätzenden Zeit­aufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehren­amtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufs­betreuer (Leitsatz der Redaktion).

OLG Frankfurt/Main FamRZ 2008, 2153 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008, 226 (Ls):

Als Kontroll- und Höchstwert für die Ermessens­vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers kann nicht auf die Berufs­betreuer­vergütung nach §§ 4,5 VBVG zurückgegriffen werden; eher kommt insofern die Vergütung eines Berufs­vormundes gem. § 3 VBVG in Betracht.

OLG Köln, BtPrax 2008, 271 = FGPrax 2008, 246 = NJOZ 2008, 3698:

Der Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers in Höhe von EUR 14.000,00 ist angemessen, wenn er über einen Zeitraum von acht Monaten vielfältige Tätigkeiten bezüglich der Verwaltung mehrerer in- und aus­ländischer Immobilien des Betreuten ausgeübt hat und die Betreuung wegen der Persönlichkeit des Betreuten und seiner privaten Situation anspruchsvoll war.

LG Mainz, Beschluss vom 18.02.2013, 8 T 225/12:

  1. Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 BGB sind nur solche Tätigkeiten in Ansatz zu bringen, die bei einer berufsmäßig geführten Betreuung als vergütungs­pflichtig abgerechnet werden könnten.
  2. Die Vorschriften des VBVG sind auf die Bemessung der Vergütung eines ehren­amtlichen Betreuers nicht anwendbar. Die Vergütung des ehren­amtlichen Betreuers ist nicht mit der eines Berufs­betreuers vergleichbar, da der ehren­amtliche Betreuer seine Dienste nicht mit Gewinn­erzielungs­absicht, sondern aus anderen Motiven erbringt.

Steuerrecht

BFH, Urteil vom 19.04.2012, V R 31/11:

Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch her­kömmlicher­weise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehren­amtlichkeit umfasst werden. Werden Nachlasspfleg­schaften in einem Umfang geführt, der die Annahme einer beruflichen Tätigkeit rechtfertigt, so wird eine solche Tätigkeit weder in einem anderen Gesetz als dem UStG noch im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet.

Siehe auch unter Ermessensvergütung[OLBR] sowie Aufwandspauschale[OLBR]

Haftpflichtversicherung

Die Haftung[OLBR] für Schäden nach § 1833 BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 BGB kann das Gericht[OLBR] den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung[OLBR] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings alle Bundesländer eine Sammel­haft­pflicht­versicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sach­schäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungs­schutz[OLBR] für Vermögens­schäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro.

Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögens­schäden. Diese Versicherungs­beiträge können ehren­amtliche Betreuer sich als Aufwendungsersatz[OLBR] erstatten lassen (§ 1835 Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwands­pauschale von 323,00 Euro (§ 1835a BGB), wird der Versicherungs­beitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammel­versicherungs­schutzes bieten viele Betreuungs­vereine[OLBR] ehren­amtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur Haftpflichtversicherung[OLBR] an.

Unfallversicherungsschutz

Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall eine Eigen­unfall­versicherung des öffentlichen Dienstes zuständig. Unfälle im Rahmen der (auch ehrenamtlichen) Betreuer­tätigkeit gelten als Arbeits- bzw. Wege­unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2[ext] Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch - VII[wp]). Ehren­amtliche Betreuer sind beitragsfrei über die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes versichert. Meldeformulare bei Unfällen gibt es beim Amtsgericht.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 23. 03. 1999, B 2 U 15/ 98 R Zum Unfall­versicherungs­schutz eines ehrenamtlichen Betreuers während des Besuchs bei dem Betreuten.

Literatur

Einführungen für ehrenamtl. Betreuer

Zeitschriftenbeiträge

  • Adler: Die ehrenamtliche Betreuung - eine Erfolgsgeschichte?; FPR 1/2012
  • Bienwald: Zur Frage der Beurteilungskriterien für die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer, FamRZ 2004, 1776
  • Boeßner/Weitzell: Engagement von Ehrenamtlichen in der Begleitung älterer Menschern; BtPrax 2018, 53
  • Crefeld/Kania: Qualität ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuer; bdbaspekte 80/2009, S. 26 (PDF)
  • Damrau: Die missverstandene generelle Verpflichtung zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften; Rpfleger 1984, 48
  • Deinert: Förderung des Ehrenamtes in der Betreuung - ernsthaft?; BtPrax 2018, 56
  • Eichler: Qualitätsstandards in der gesetzlichen Betreuung, BtPrax 2001, 50
  • Epple: Einfluß der Betreuungsverfügung[OLBR] auf das Verfahren, die Führung und Überwachung der Betreuung, BtPrax 1993, 156
  • Fesel: Die Eignung von Betreuern, BtPrax 1996, 57
  • Hoffmann: Zur Situation ehrenamtlich tätiger Vormünder und Pfleger von Volljährigen, FuR 1991, 190
  • ders.: Zum Stellenwert ehrenamtlichen Engagements, BtPrax 1993, 110
  • Lindemann: Die Bedeutung der Ehrenamtlichkeit in der Umsetzung des Betreuungsrechts, DAVorm 1996, 159
  • Middendorf: Was brauchen ehrenamtliche Betreuer?, BtPrax 2008, 161
  • Seichter: Überlegungen zum vermehrten Einsatz ehrenamtlicher Betreuer, BtPrax 2008, 157 (PDF)
  • Zander: Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer; Aus: Psychosoziale Umschau 1/2008 (PDF)
  • Zander: Förderung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, Soziale Arbeit, 2006, 7/8, S. 261

Netzverweise


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Betreuer (Ehrenamt) (22. Juni 2018) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.
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