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Mischehe
Die Mischehe ist eine Ehe zwischen einem Katholiken und einem nicht katholischen, gültig getauften[wp] Christen (konfessionsverschiedene Ehe) oder einem Katholiken und einem ungetauften Nichtkatholiken, etwa einer Person anderer Religion (religionsverschiendene Ehe). Wenn der Ehepartner nach den Vorgaben seiner Religion nicht verheiratet ist, kann eine sakramentale[wp] Ehe geschlossen werden. Handelt es sich um eine konfessionsverschiedene Ehe, beantragt der Pfarrer eine Erlaubnis beim Bischof, handelt es sich um eine religionsverschiedene Ehe, bittet er den Bischof um Dispens[wp] vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit (disparitas culti). Ursprünglich bezeichnete das Kirchenrecht nur Ehen mit nicht-katholisch Getauften als Mischehen, das zeigt sich heute noch in den lateinischen Begriffen für Religions- und Konfessionsverschiedenheit (disparitas culti und mixta religio).
Zur Zeit des Nationalsozialismus wurden auch Ehen zwischen einem "deutschblütigen" Partner und einem Juden als "Mischehe" bezeichnet. Sie wurden verboten und galten als "Rassenschande"[wp].
Geschichtliche Entwicklung der lehramtlichen Positionen
Das Kirchenrecht 1917 lehnte die Mischehe "durch göttliches Gesetz ab", sofern "bei einer solchen Ehe die Gefahr des Abfalls für den katholischen Eheteil und die Nachkommenschaft" bestehe.[1]
Die deutschen Bischöfe bemerkten 1958 (bezüglich des Protestantismus[wp]): "Wer vor der Mischehe warnt, stört nicht den konfessionellen Frieden. [...] Wer vor der Mischehe warnt, hilft vor Leid und seelischen Konflikten bewahren; er dient dem religiösen Frieden."[2]
"Die Kirche weiß, dass die Mischehen, wie sie sich aus der Verschiedenheit der Religionen und aus der Spaltung der Christenheit ergeben, für gewöhnlich nicht die Wiedervereinigung fördern, wenn es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. Tatsächlich ist die Mischehe mit einer Fülle von Schwierigkeiten belastet. Sie trägt ja in die lebendige Zelle der Kirche, wie die christliche Familie mit Recht genannt wird, eine gewisse Spaltung hinein; wegen der Verschiedenheit im religiösen Bereich wird die treue Erfüllung der Forderungen des Evangeliums erschwert; das gilt besonders von der Teilnahme am Gottesdienst der Kirche und von der Erziehung der Kinder. Es muss ihr ja daran liegen, dass die katholischen Gläubigen in ihrer Ehe zur vollkommenen Übereinstimmung im Denken und Fühlen und zu einer vollen Lebensgemeinschaft gelangen. Aus diesen Gründen rät die Kirche im Bewusstsein ihrer Verantwortung von Mischehen ab." (Matrimonia mixta[kp], 1970).
Die Ortsordinarien und die Pfarrer sollen dafür sorgen, dass es dem katholischen Ehegatten und den Kindern in einer Mischehe niemals an seesorglicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Gewissensverpflichtung fehlt.
Interkonfessionelle Ehe
Die interkonfessionelle Ehe wird auch als konfessionsverschiedene oder konfessionsverbindende Ehe bezeichnet. Das ist die Ehe zwischen einem Katholiken und einem gültig getauften Nichtkatholiken, der einer christlichen Konfession angehört, die nicht die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hat (Bekenntnisverschiedenheit beispielsweise der Evangelischen Gemeinschaft). Für den Abschluss einer solchen Ehe ist die Erlaubnis durch den Ortsbischof des katholischen Partners verlangt. Diese Ehe zwischen Getauften ist ein Sakrament[wp][3], d. h. Zeichen des Heils und Hilfe zum Heil und hat die gleiche Unauflöslichkeit zur Folge wie die Ehe zwischen zwei Katholiken.
Da nach katholischer Lehre die Ehe von Getauften Sakrament[kp] ist, kann ein geschiedener Protestant nicht einen katholischen Partner kirchlich heiraten. Die Ehe unter Protestanten hat ihre Rechtsgültigkeit durch die zivile Trauung. Die kirchliche Trauung ist nicht konstitutiv, sondern eine religiöse Segensfeier.[4]
Für Ehen zwischen katholischen Ostchristen[kp] und getauften, ostkirchlichen Nichtkatholiken (Orthodoxen) ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit vorgeschrieben. Zur Gültigkeit einer solchen Ehe genügt die Anwesenheit eines gültig geweihten Amtsträgers (minister sacer). Weitere Voraussetzung dafür ist, dass die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.[5] Die Ehe von katholischen Christen mit orthodoxen Gläubigen kann als Fortschritt in der Ökumene[kp] und als eine Förderung der Wiedervereinigung der Christen angesehen werden.
Interreligiöse Ehe
Die interkonfessionelle Ehe unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe (Kultusverschiedenheit). Diese Ehe besteht zwischen einem katholischen und einem nicht getauften Partner und wird als religionsverschiedene Ehe bezeichnet. Sie kann mit Dispens[wp] durch den Ortsbischof des katholischen Partners geschlossen werden; die Dispens ist zur Gültigkeit erforderlich.[6]
Ungetaufte Geschiedene können eine neue gültige Ehe mit einem katholischen Partner nicht eingehen, weil sie durch die zivile Trauung von der Natur der Ehe her gebunden sind. Da die katholische Kirche die Ehescheidung nicht anerkennt, besteht das Hindernis eines gültigen Ehebandes.[4]
Von einer kirchlichen Trauung zwischen einer christlichen Frau und einem Muslimen wird von Seiten beider Religionen abgeraten, da die Auffassung über Ehe, über Gleichberechtigung der Partner und (religiöse) Erziehung der Nachkommen zu weit auseinanderliegen. Zum Schutz der katholischen Frau wird eine Dispens höchst selten und nur unter ganz bestimmten Umständen erteilt.[4]
Interethnische Ehe
Die interethnische Ehe, die meist eine interkulturelle Ehe ist, unterscheidet sich von der interreligiösen Ehe dahingehend, dass das unterscheidende Merkmal nicht die Religion, sondern die Kultur ist. Die Ehe einer deutschen, christlichen Frau mit einem arabischen, moslemischen Mann ist darüber hinaus auch eine interreligiösen Ehe. Im Gegensatz dazu können bei einer Ehe zwischen einem deutschen Mann und einer philippinischen Frau beide Partner katholischen Glaubens sein.
Über die Lebenswirklichkeit der Kinder aus Mischehen ist trotz anhaltender Begeisterung und Werbung für Multikulti wenig bekannt.
Die Erlaubnis des Ortsbischofs
Der Ortsordinarius kann die Erlaubnis (Lizenz) zur konfessionsverbindenden Mischehe oder die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (can. 1086 § 2) gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind (CIC can. 1125):
- der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, dass alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;[7]
- von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muss, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so dass feststeht, dass er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;[8]
- beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe (Einheit und Unauflöslichkeit) darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.[9]
Literatur
- Ida Friederike Görres: Be-Denkliches, über die Mischehe und anderes Zeitgespräch, Auer Verlag, 1966
- Heribert Heinemann: "Mischehe" oder konfessionsverschiedene Ehe? (Canonistica 7), 1982
- Peter Lengsfeld (Hrsg.): Ökumenische Praxis. Erfahrungen und Probleme konfessionsverschiedener Ehepartner, 1984
- Ilona Riedel-Spangenberger: Konfessionsverschiedenheit: Grundbegriffe des Kirchenrechts, 1992, S. 152 f.
Einzelnachweise
- ↑ Hier war keine Dispens möglich; CIC 1917 can. 1060
- ↑ vgl. Deutsches Hirtenwort über die Mischehe im Januar 1958[kp]
- ↑ vgl. CIC 1983 can. 1055 § 1-2 CIC bzw. Matrimonia mixta[kp] 1
- ↑ 4,0 4,1 4,2 Diözese Bozen-Brixen: Die Mischehe
- ↑ vgl. II. Vatikanum, Dekret Orientalium ecclesiarum über die katholischen Ostkirchen, Nr. 18
- ↑ vgl. CIC 1917 can. 1070; auch Matrimonia mixta 2
- ↑ Matrimonia mixta[kp] 4
- ↑ Matrimonia mixta 5
- ↑ Matrimonia mixta 6
Netzverweise
- Kathpedia führt einen Artikel über Lehramtliche Schreiben zur Mischehe
- Väternotruf: Mischehe