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Frauke Brosius-Gersdorf

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Frauke Brosius-Gersdorf
Geboren 15. Juni 1971
Beruf Jurist
Ehegatte Hubertus Gersdorf

Frauke Brosius-Gersdorf (* 1971 als Frauke Brosius) ist eine deutsche Rechts­wissen­schaftlerin, Hochschul­lehrerin für Öffentliches Recht an der Universität Potsdam und aktivistisch agierende Propagandistin von Agenden der Elite des US-amerikanischen Klientelstaates BRD.

Privates

Brosius-Gersdorf ist seit 1995 mit dem Juristen und Hochschullehrer Hubertus Gersdorf verheiratet.

Ausbildung

Brosius-Gersdorf studierte ab 1990 Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, wo sie 1995 ihr Studium mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen beendete und schloss unter Betreuung von Horst Dreier 1997 ihre Promotion zur Dr. iur. ab. Nach einem Forschungs­aufenthalt an der University of Edinburgh erwarb sie 1998 dort den Titel Master of Laws. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland leistete sie ihr Referendariat in Hamburg ab, wo sie 2000 ihr Zweites Staatsexamen ablegte. Brosius-Gersdorf fungierte ab 2005 als Bauers wissenschaftliche Assistentin an der Universität Potsdam, wo sie sich 2010 unter anderem für öffentliches Recht, Verwaltungs- und Sozialrecht habilitierte.

Berufliches

Brosius-Gersdorf übte an der Universität Hamburg eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin von Jürgen Schwabe aus. Sie arbeitete von 2000 bis 2004 als Rechtsanwältin in Bonn und Berlin und setzte anschließend ihre akademische Laufbahn als wissenschaftliche Mitarbeiterin von Hartmut Bauer an der Universität Dresden fort.

Im Sommersemester 2010 vertrat Brosius-Gersdorf zunächst einen Lehrstuhl­inhaber an der Georg-August-Universität Göttingen und nahm zum Wintersemester 2010/11 unter Ablehnung von Rufen aus Mainz und Würzburg einen Ruf der Universität Hannover an, wo sie bis 2021 den Lehrstuhl für öffentliches Recht mit den Schwerpunkten Sozialrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Verwaltungs­wissenschaft innehatte. Brosius-Gersdorf übte von 2015 bis 2018 an der Universität Hannover eine Funktion als Studiendekanin der juristischen Fakultät aus. Sie kehrte zum Wintersemester 2021/22 an die Universität Potsdam zurück und trat dort die Nachfolge von Hartmut Bauer als Inhaberin der W3-Professur für öffentliches Recht mit Schwerpunkt Verfassungsrecht an.

2015 wurde Brosius-Gersdorf für neun Jahre zum stellvertretenden Mitglied des Verfassungs­gerichtshofs des Freistaates Sachsen gewählt und auch zum Mitglied der Zentralen Ethik­kommission[wp] bei der Bundes­ärzte­kammer[wp] berufen. 2023/24 engagierte sie sich als stellvertretende Koordinatorin der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungs­medizin (Arbeitsgruppe 1).

Brosius-Gersdorf ist seit 2017 Mitherausgeberin der Zeitschrift Die Sozial­gerichts­barkeit und wurde mit dem Erscheinen der 4. Auflage (2023 ff.) zur Nachfolgerin des bisherigen Herausgebers und Mitautors des dreibändigen Grundgesetz-Kommentars, Horst Dreier.

Brosius-Gersdorf wurde 2025 von der SPD-Bundestagsfraktion für die Wahl eines Nachfolgers von Doris König als Richterin des Bundesverfassungsgerichts vorgeschlagen. Die Nominierung von Brosius-Gersdorf wurde von verschiedenen Vertretern der katholischen Kirche kritisiert und öffentlich verurteilt. Die ursprünglich für den 11. Juli 2025 terminierte Richterwahl im Deutschen Bundestag wurde aufgrund verschiedener Einwände aus der CDU/CSU-Fraktion gegen die Personalie Brosius-Gersdorf verschoben.

Positionen

Brosius-Gersdorf kritisierte die Ablehnung verbindlicher Frauenquoten durch den Thüringer Verfassungs­gerichtshof im Jahr 2020 und warf demselben, ein schwerwiegendes Versäumnis bei der Abwägung vor. Sie vertritt die Auffassung, dass das Tragen von Kopftüchern durch Rechts­referendarinnen islamischer Religions­zugehörigkeit nicht dem staatlichen Neutralitäts­gebot widerspreche und demzufolge das Kopftuchverbot für Juristinnen im Staatsdienst entgegen des anderslautenden, einschlägigen Urteils des Bundes­verfassungs­gerichts für verfassungswidrig zu befinden sei.

Sie vertrat während der Debatte um eine Corona-Impfpflicht die Position, dass dieselbe mit dem Grundgesetz vereinbar und eine verfassungs­rechtliche Pflicht zur Einführung einer Impfpflicht denkbar sei.

Zu einem möglichen Partei­verbots­verfahren gegen die Alternative für Deutschland (AfD) äußerte Brosius-Gersdorf in der von Markus Lanz moderierten gleichnamigen Talkshow im Jahr 2024 die Ansicht, der Antrag für ein Verbot könne im Falle der Erbringung von einschlägigem Beweismaterial für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele seitens der AfD gestellt werden.

Brosius-Gersdorf vertritt die Ansicht, dass die Schulpflicht auch durch Hausunterricht erfüllt werden kann, das auch die Merkmale eines "materiell­funktionalen Schulbegriffs" erfüllen könne, weil "planvoller Hausunterricht im Hinblick auf die Vermittlung von Bildung ebenso effektiv sein kann wie herkömmlicher Schulunterricht". Zwar könne der Gesetzgeber Schulpflicht als "geeignetes Mittel" festlegen und auch durchsetzen; der damit verbundene Grundrechts­eingriff sei aber nicht mehr gerechtfertigt, wenn "im Einzelfall dem Schulauftrag des Staates auf andere Weise wie beispielsweise durch Homeschooling" genügt werden könne.

Brosius-Gersdorf plädiert für eine Regelung der euphemistisch als Schwangerschafts­abbruch titulierten vorgeburtlichen Kindes­tötung außerhalb des Strafrechts und vertritt in diesem Kontext die Meinung, dass ein menschliches Individuum die grundgesetzlich garantierte und geschützte menschliche Würde erst ab der Geburt erlange.

Nach Meinung von Brosius-Gersdorf verletzt das bestehende Ehegatten­splitting das im Artikel  3 des Grundgesetzes verfassungs­rechtlich garantierte Diskriminierungsverbot.

Brosius-Gersdorf monierte die Vorgehensweise bei dem - später aufgehobenen - Verbot des deutschen Mediums Compact[wp] und demjenigen der russischen Staatsmedien RT[wp] und Sputnik[wp], weil dieselben nicht - entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung - durch hierfür zuständige justizielle Institutionen verfügt worden sind, sondern mit dem Bundes­innen­ministerium bzw. den Europäischen Rat durch Regierungs­behörden. Sie beanstandete die ebenfalls in der logischen Konsequenz auf Gewalten­verschränkung hinaus­laufende Aufsichts­führung über soziale Medien im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste und des Europäischen Medien­freiheits­gesetzes in der Europäischen Union durch die ein Exekutivorgan darstellende Europäische Kommission.

Netzverweise