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Artikel 20b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 20b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staats­organisations­recht "Der Bund und die Länder" des Grund­gesetzes für die Bundes­republik Deutschland (Artikel 20-37 GG).

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