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175 StGB

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Hauptseite » Recht » Strafgesetzbuch » 175 StGB

Der Paragraph 175 StGB hat sich inhaltlich von der Strafbarkeit der Widernatürliche Unzucht zum Straftatbestand Homosexuelle Handlungen gewandelt und wurde dann am 11. Juni 1994 ganz aufgehoben.

Wortlaut

175 StGB - Widernatürliche Unzucht 175 StGB - Homosexuelle Handlungen
Fassung von 1. Januar 1872 Fassung von 1. Sept. 1935 Fassung von 1. Sept. 1969 Fassung von 1. April 1970 F. von 24./28. Nov. 1973 Fassung von 11. Juni 1994
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren­rechte[wp] erkannt werden. (1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft. (1) Mit Gefängnis wird bestraft (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft (1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (weggefallen) [1]
  1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter ein­und­zwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt,[2]
  2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unter­ordnungs­verhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,
  3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar.

  (2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht ein­und­zwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen. (2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht ein­und­zwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen. (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn
  1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht ein­und­zwanzig Jahre alt war oder
  2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.[3]
 

Kommentar

Man sieht, wie das Gesetz erst vom Straftatbestand "Wider­natürliche Unzucht" auf den Straftatbestand "Homosexuelle Handlungen" verengt wurde, um danach ganz abgeschafft zu werden.

Zitat: «Ich weise in diesem Zusammen­hang aber einfach mal auf die deutsche Gesetzes­lage hin: Sex mit 14-Jährigen ist hierzulande legal. Selbst ein 60-Jähriger darf einem 14-Jährigen einen blasen, solange beide das wollen (Es gibt gewisse Einschränkungen; es darf kein Geld oder andere Gegenleistung fließen, der Erwachsene darf kein Betreuer sein, usw. - aber grundsätzlich ist es legal). Unsere Gesetzgeber dachten anscheinend ähnlich wie Milo: In seinen Augen sind solche Beziehungen nicht pauschal als Aus­beutungs- und Aus­nutzungs­ver­hältnisse anzusehen, weswegen sie nicht pauschal verboten sind.

Der sexuelle Zugriff volljähriger Homosexueller auf männliche Jugendliche war für über 20 Jahre ein zentrales Anliegen des Schwulen­bewegung in Deutschland. Der Paragraph 175 in der Fassung von 1973 war ihnen ein Dorn im Auge. Der stellte damals zwar nicht mehr pauschal homo­sexuelle Beziehungen unter Strafe, setzte aber unter­schiedliche Schutz­alters­grenzen fest. Für Lesben und Hetero­sexuelle galt eine Altersgrenze von 14, für homo­sexuelle Männer von 18 (Ausnahme war, wenn beide minder­jährig waren). Sie stritten also dafür, dass Erwachsene Männer Sex mit 14-jährigen Jugendliche haben dürfen; über 20 Jahre lang. 1994 wurde der Paragraph dann ganz abgeschafft, im Rahmen der Wieder­vereinigung. Sie feiern das noch heute: Vor 20 Jahren: Homosexualität nicht mehr strafbar[ext]

Schaut also genau hin, was die in den linken, deutschen Leitmedien dazu schreiben. Es ist davon auszugehen, dass die Autoren Standards anlegen, die sie sofort wieder über Board werfen, wenn's um die eigene Vergangenheit oder um jemand anderes als Milo geht.»[4]

Einzelnachweise

  1. Juristischer Informationsdienst: § 175 StGB
  2. Einfügung 2. Oktober 1973: [§ 175 Absatz 1 Nummer 1 des Straf­gesetz­buches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundes­gesetzbl. 1 S. 645) ist jedenfalls insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als danach ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem Mann unter achtzehn Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren bestraft wird.]
  3. lexetius.com: § 175 StGB
  4. WGvdL-Forum: Milos Sichtweise deckt sich mit derjenigen der deutschen Gesetzgeber, shockley am 22. Februar 2017 - 20:03 Uhr

Querverweise

Netzverweise