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1631d BGB
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Der Paragraph 1631d BGB erlaubt massive Eingriffe in die körperliche Integrität des männlichen Kindes. Es ist ein sexistisches Gesetz.
Die Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2749), in Kraft getreten am 28.12.2012.[1]
Wortlaut
1631d BGB - Beschneidung des männlichen Kindes |
Fassung von 28. Dezember 2012 |
(1) [1] Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. [2] Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.[2] |
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind. [3] |
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012, Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Nummer 61 vom 27. Dezember 2012 Seite 2749-2750
- ↑ lexetius.com: § 1631d BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1631d BGB
Querverweise
Netzverweise
- Andreas Manok: Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes. Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 1631d BGB unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte., Duncker & Humblot, 2015 (Schriften zum Gesundheitsrecht [SGR], Band 34), ISBN 3-428-14584-4
- Dr. Jörg Scheinfeld: Erläuterungen zum neuen § 1631d BGB - Beschneidung des männlichen Kindes, Online-Archiv des HRR Strafrecht