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Pseudoöffentlichkeit

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Der Begriff Pseudoöffentlichkeit beschreibt die Rolle und die Möglichkeiten der Öffentlichkeit in den Zivilverfahren als Teil der Geheimjustiz.

Er ist genauer als der irreführende Begriff Öffentlichkeit.

Gesetzliche Grundlagen

Die Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Eine Geheimjustiz gibt es nicht.[1]

Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichts­verfahrens die öffentliche Zugänglichkeit von Gerichts­verhandlungen geregelt. In § 169 Gerichts­verfassungs­gesetz (GVG) hat er von seinem Bestimmungs­recht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der Gerichts­verhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen.

Damit erfährt die Öffentlichkeit über die Gerichts­verfahren das, was während den Verhandlungen gesagt wurde.

Strafprozesse / Zivilverfahren

In Strafprozessen[wp] sollen die Richter ihre Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung schöpfen. Die Richter sind gehalten, diese für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu gestalten. Somit erfährt die Öffentlichkeit in den Strafverfahren auch Details (Inhalte) des Verfahrens und kann das Geschehen nachvollziehen.

Die Zivilverfahren[wp] sind jedoch Partei­verfahren. Die Richter dürfen lediglich das berücksichtigen, was die Parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriftlich vor den Verhandlungen bzw. durch Übergabe von Schrift­sätzen und Beweisen während der Verhandlung vorgetragen. Damit sind die Inhalte lediglich den anwesenden Anwälten und Richtern bekannt.

Der Öffentlichkeit erfährt nur das, was in den Gerichts­verhandlungen gesprochen wird, und kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Vieles wird von den Zuhörern nicht verstanden bzw. missverstanden. Sind die beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass die Öffentlichkeit etwas erfährt, dann verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheim­sprache[wp] nahen Form. Anwälte reden dann besonders leise, wie z. B. der Schröder-Anwalt Michael Nesselhauf, oder sprechen während der Verhandlung sehr wenig bis gar nichts, so z. B. Promianwalt Prof. Matthias Prinz[wp].

Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, etwa in der Art "Der Klage wurde stattgegeben. Die Kosten trägt der Beklagte." "Es gibt eine Entscheidung [zur] vor­läufigen Voll­streckbar­keit[wp]."

Beschränkte Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren gehört zur beschränkten Öffentlich­keit. Dass bedeutet, dass nicht alles, was die Pseudo­öffentlichkeit in den Gerichts­verfahren hört, sieht oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Rundfunk, Fernsehen, in Rundmails u. ä. - mitgeteilt werden darf.

Kritik

De facto bleibt die Öffentlichkeit[wp] in den Zivilverfahren im Unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen.

Durch das Institut der Zivilverfahren als Parteiverfahren wird eine ausgewogene Prozess­bericht­erstattung verhindert, den Anwälten wird die Möglichkeit gegeben, gegen die Prozess­bericht­erstattung wegen mangelnder Aus­gewogenheit und dem angeblichen sich zu eigen machen zu klagen.

Die Zensurregel der beschränkten Öffentlichkeit erlaubt es den Zensoren, unliebsame Gerichts­bericht­erstattung über Abmahnungen, Abmahn-, Anwalts- und Prozess­kosten sowie Ordnungs­gelder[wp], Vertrags­strafen[wp] und Haftstrafe[wp] zu unterbinden.

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Pseudoöffentlichkeit von Buskeismus-Lexikon, 18. Dezember 2008.