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Pseudoöffentlichkeit
Der Begriff Pseudoöffentlichkeit beschreibt die Rolle und die Möglichkeiten der Öffentlichkeit in den Zivilverfahren als Teil der Geheimjustiz.
Er ist genauer als der irreführende Begriff Öffentlichkeit.
Gesetzliche Grundlagen
Die Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Eine Geheimjustiz gibt es nicht.[1]
Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens die öffentliche Zugänglichkeit von Gerichtsverhandlungen geregelt. In § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen.
Damit erfährt die Öffentlichkeit über die Gerichtsverfahren das, was während den Verhandlungen gesagt wurde.
Strafprozesse / Zivilverfahren
In Strafprozessen[wp] sollen die Richter ihre Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung schöpfen. Die Richter sind gehalten, diese für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu gestalten. Somit erfährt die Öffentlichkeit in den Strafverfahren auch Details (Inhalte) des Verfahrens und kann das Geschehen nachvollziehen.
Die Zivilverfahren[wp] sind jedoch Parteiverfahren. Die Richter dürfen lediglich das berücksichtigen, was die Parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriftlich vor den Verhandlungen bzw. durch Übergabe von Schriftsätzen und Beweisen während der Verhandlung vorgetragen. Damit sind die Inhalte lediglich den anwesenden Anwälten und Richtern bekannt.
Der Öffentlichkeit erfährt nur das, was in den Gerichtsverhandlungen gesprochen wird, und kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Vieles wird von den Zuhörern nicht verstanden bzw. missverstanden. Sind die beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass die Öffentlichkeit etwas erfährt, dann verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheimsprache[wp] nahen Form. Anwälte reden dann besonders leise, wie z. B. der Schröder-Anwalt Michael Nesselhauf, oder sprechen während der Verhandlung sehr wenig bis gar nichts, so z. B. Promianwalt Prof. Matthias Prinz[wp].
Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, etwa in der Art "Der Klage wurde stattgegeben. Die Kosten trägt der Beklagte." "Es gibt eine Entscheidung [zur] vorläufigen Vollstreckbarkeit[wp]."
Beschränkte Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren gehört zur beschränkten Öffentlichkeit. Dass bedeutet, dass nicht alles, was die Pseudoöffentlichkeit in den Gerichtsverfahren hört, sieht oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Rundfunk, Fernsehen, in Rundmails u. ä. - mitgeteilt werden darf.
Kritik
De facto bleibt die Öffentlichkeit[wp] in den Zivilverfahren im Unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen.
Durch das Institut der Zivilverfahren als Parteiverfahren wird eine ausgewogene Prozessberichterstattung verhindert, den Anwälten wird die Möglichkeit gegeben, gegen die Prozessberichterstattung wegen mangelnder Ausgewogenheit und dem angeblichen sich zu eigen machen zu klagen.
Die Zensurregel der beschränkten Öffentlichkeit erlaubt es den Zensoren, unliebsame Gerichtsberichterstattung über Abmahnungen, Abmahn-, Anwalts- und Prozesskosten sowie Ordnungsgelder[wp], Vertragsstrafen[wp] und Haftstrafe[wp] zu unterbinden.
Einzelnachweise
- ↑ Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 - 1 BvR 622/99 -, Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Pseudoöffentlichkeit von Buskeismus-Lexikon, 18. Dezember 2008. |