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Beschränkte Öffentlichkeit
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Beschränkte Öffentlichkeit bedeutet, dass nur ein Teil der weltweiten Öffentlichkeit am Geschehen beteiligt sein kann. Ein beliebtes Mittel zur Zensurbegründung.
Dazu gehören alle nicht life im Fernsehen, Rundfunk oder anders übertragenen Ereignisse.
Der beschränkten Öffentlichkeit stehen die Medien-Öffentlichkeit, Internet-Öffentlichkeit als weltweite Öffentlichkeit gegenüber.
Nicht alles, was in der beschränkten Öffentlichkeit gesehen, gehört und erlebt wird, darf den anderen Öffentlichkeiten preisgegeben werden.
Beschränkte Öffentlichkeit
- Die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren gehört zur beschränkten Öffentlichkeit. Dass bedeutet, dass nicht alles, was die Pseudoöffentlichkeit in den Gerichtsverfahren hört, sieht, erfährt oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Rundfunk, Fernsehen, in Rundmails u. ä. - mitgeteilt werden darf.
- Der Strand gehört zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre[wp] zugeordnet. Damit unterliegen Strandaufnahmen von Prominenten der Zensur.
- Flughäfen gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet. Damit unterliegen Aufnahmen von Prominenten bei Privatreisen auf dem Flughafen der Zensur.
- Einkaufs-Bummel-Ereignisse gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet. Damit unterliegen Aufnahmen vom Einkaufsbummel prominenter Personen der Zensur.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Öffentlichkeit, beschränkte von Buskeismus-Lexikon, 19. November 2008. |