Unter Gemeines Recht (Englisch: Common law) versteht die deutsche Juristenschaft das durch die Zeiten und über die Völker überkommene, bewährte Recht. Auf Lateinisch sagt man "ius commune". Vom Gewohnheitsrecht[wp] unterscheidet sich das Gemeine Recht durch seine professionelle schriftliche Form. Gemeines Recht ist also säkulares Juristen- und/oder Richterrecht einer nichtreligiösen Rechtsgemeinschaft, wie beispielsweise das klassische Römische Recht[wp] oder der Sachsenspiegel[wp].[1]
Als gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das römisch-kanonische Recht[wp] des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit bezeichnet, wie es beginnend ab dem frühen 12. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Die Rezeption des römischen Rechts[wp] durch die Glossatoren und Postglossatoren führte zu einer Grundlage für das sich modernisierende kontinentaleuropäische Zivilrecht. Abgelöst wurde das gemeine Recht erst durch die Zivilrechtskodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts, wobei es in manchen Gebieten Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 fortgalt.[2]
Einzelnachweise
Netzverweise