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Einbenennung

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Einbenennung (kleine Adoption) - § 1618 BGB

Grundsätzliches

Durch die Zunahme an Wieder­verheiratungen von ehemaligen Ehepartnern mit gemeinsamen Kindern und insbesondere durch die Zunahme von bikulturellen bzw. binationalen Ehen (siehe unten 9 UF 116 08 OLG Koblenz) wird dieses Thema zunehmend durch strittige Aus­ein­ander­setzungen an Bedeutung gewinnen, obwohl es vom Grundsatz her längst eindeutig (durch Gesetz und ständige Rechtsprechung) geregelt ist. Auch wenn grundsätzlich das Kindeswohl (ein ohnehin wert­aus­füllungs­bedürftiger Begriff) in Übereinstimmung zu den Interessen der ehemaligen Partner zu stehen hat, wird häufig genug gegen das Kindeswohl und bestehendes (formelles und/oder materielles) Recht verstoßen.

Da eine einmal (rechtswirksam) vollzogene Einbenennung nicht mehr rückgängig zu machen ist, bedarf es einer erhöhten Sensibilität (insbesondere zur Zeit in der Regel der mit Sorgerecht ausgestatteten) Kindes­mutter in dieser Frage, da schließlich eine erneute Trennung bzw. Scheidung und eine darauf folgende Wieder­verheiratung (auch diese Fälle werden ja zunehme) ein einmal umbenanntes Kind in ein un­ver­antwort­bares Gefühls­chaos stürzen würde und wird. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber mit der letzten Gesetzes­änderung also die Hürden für eine Einbennung, und damit für die Auflösung des (eventl.) letzten Bandes zum leiblichen Vater, erhöht.

Es reicht damit ausdrücklich nicht aus, wenn eine Namens­änderung vielleicht, oder sogar sicher für das Kindeswohl förderlich ist, sondern sie muss absolut zwingend erforderlich sein. Dies sollte unbedingt in die Überlegung (in der Regel zur Zeit noch) der sich wieder­verheiratenden Mutter einbezogen werden, ehe dem Kind entgen seinem Wohl ein sinnloser Instanzen­zug mit am Ende sinnlosen Anhörungen auf jeder Stufe (Jugendamt, Amtsgericht/Familiengericht/OLG) allein aus dem aktuelllen und mittelfristigen, mütterlichen Macht­interesse zugemutet wird.

Wie verwirrend und belastend muss es schließlich für ein Kind sein, wenn - wie Kathy hier ab dem 20. Kommentar[ext] - selbst ein Rechtsanwalt zeitweise offensichtlich nicht mehr durchblickt.

Verfahren

Eine Mutter oder ein Vater und deren Ehegatte können dem Kind, das in ihrem gemeinsamen Hauhalt lebt, ihren Ehenamen erteilen.[1]

Hinweis: Antragstellung hat durch die Mutter bzw. den Vater zu erfolgen und deren neue Ehepartner. Ab dem 5. Lebens­jahr muss das Kind einwilligen und es bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Ab 14 Jahren muss das Kind selbst die Namens­änderung erklären. Haben die Eltern die gemeinsame Sorge oder führt das Kind den Familien­namen des anderen Elternteils, ist dessen Einwilligung ERFORDERLICH; bei fehlender Einwilligung ist diese durch das zuständige Familiengericht zu ersetzen.

Allerdings muss der Vater sowohl vom Jugendamt als auch vom erst­instanzlichen Gericht mündlich angehört bzw. zur mündlichen Verhandlung geladen werden; eine schriftliche Korrespondenz z. B. via Email reicht ausdrücklich nicht (dennoch immer wieder Form­fehler!!! - als ob der Vater schon gar nicht mehr existiert!).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 5 UF 20/99 vom 1999-03-10[2]
Der angefochtene Beschluß beruht auf schwerwiegenden Verfahrens­mängeln.Vor ihrer Entscheidung hätte die Rechts­pflegerin nämlich den Vater des Kindes und auch das Kind persönlich anhören müssen, was nicht geschehen ist. Das Recht der Namens­bestimmung gehört zur elterlichen Sorge, so daß schon aus diesem Grund die persönliche Anhörung auch des nicht­sorge­berechtigten Vaters und auch die des Kindes zwingend geboten ist.
Bundesgerichtshof, XII ZB 153/03 OLG Dresden - AG Borna vom 10.03.2005[3]
...Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt und der namens­erteilende Elternteil diese noch nicht rechts­kräftige Entscheidung genutzt hat, um Umschreibungen von Personal­papieren zu bewirken oder in sonstiger Weise für die Einbenennung des Kindes "vollendete Tatsachen zu schaffen".
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 UF 196/06 vom 2006-08-30[4]
In Sorgerechts­verfahren darf von der Anhörung nur aus schwer­wiegenden Gründen abgesehen werden (§ 50 a Abs. 3 FGG). Ein schwerwiegender Grund in diesem Sinne kann jedenfalls nicht in dem einmaligen Nicht­erscheinen eines Elternteils zu einem anberaumten Gerichts­termin gesehen werden.
Oberlandesgericht Saarbrücken vom 13.1.2009, 9 UF 97/08[5]
a. In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Ein­benennung eines Kindes ist vor der Entscheidung grundsätzlich der sorge­berechtigte Elternteil ebenso wie auch der nicht sorge­berechtigte Elternteil in der Regel persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung beider Elternteile durch das Gericht erscheint schon im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung sowohl für das Kind, aber auch für dessen Eltern, grundsätzlich unverzichtbar.


Keine Namensänderung aus "optischen" Gründen.

Oberlandesgericht Zweibrücken 5 UF 54/00, vom 04.09.2000[6]
Derjenige, der die Ersetzung will, muss - im Rahmen des Amts­ermittlungs­grund­satzes darlegen, warum die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des anderen Elternteils, der die Zustimmung verweigert. Im vorliegenden Falle sind ausreichende Gründe nicht genannt worden und auch nicht feststellbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 374/04, vom 7.03.2005[7]
Zwar ist dem Beteiligten beizupflichten, dass durch die Regelungen des KindRG eine Vielzahl von gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen wurden, das Kind den unterschiedlichen Namens­änderungen seiner Eltern unter Hint­anstellung des Grundsatzes der Namens­kontinuität folgen zu lassen. Dies vermag es jedoch für den hier gegebenen Fall nicht zu rechtfertigen, sich über den erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und den Gesetzeswortlaut hinweg zu setzen und eine weitere Namens­änderungs­möglichkeit hinzuzufügen. Vielmehr muss deren Einführung der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
Oberlandesgericht Koblenz vom 11.06.2008, 9 UF 116/08[8]
Die Zustimmung des nicht sorge­berechtigten Elternteils zur Ein­benennung kann nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namens­änderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbands zu dem Kind nicht bestünde. Allein der Wunsch des Kindes, seine Solidarität mit seinem Stiefvater nach außen zu dokumentieren, kann als Begründung für einen Namens­wechsel angesichts der hohen gesetzlichen Hürde nicht ausreichend sein. Auch die Ablehnung des leiblichen Vaters durch das Kind führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Religiöser Aspekt: Verwundern mag insbesondere überhaupt der Instanzenzug bis zum OLG, da der hier eigentlich mitbetroffene Koran (Sure 33, Verse 5) in völliger Über­einstimmung mit dem GG und einfachem Recht steht, es insoweit auch aus religiösen Gründen erst gar nicht zur Urkunden­umstellung ohne Anhörung des Vaters hätte kommen dürfen: "Nennt sie (d.h. eure Adoptiv­söhne) nach ihrem Vater! Das ist, so dünkt es Gott, am ehesten rechtmäßig gehandelt." (nach Übersetzung Rudi Paret)[9]

Rechtsgrundlagen:

  • § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 70 b Personenstandsgesetz (PStG)
  • §§ 67, 68 Personenstandsverordnung (PStV)

Erforderliche Unterlagen: - Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes - beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch des erteilenden Elternteils und dessen Ehegatten - Haushaltsbescheinigung - Nachweis des Sorgerechts - Personalausweise oder Reisepässe

Gesetzestexte

EGBGB Art. 10 Name[10]
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standes­beamten ihren künftig zu führenden Namen wählen
1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetz­buchs sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standes­beamten bestimmen, daß ein Kind den Familienname erhalten soll
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(4) (aufgehoben)
§ 1618 BGB[1]
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voran­stellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halb­satz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Einzelnachweise

Siehe auch