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Doktorgrad

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Der akademische Doktorgrad (das Doktorat) wird durch die Promotion[wp] an einer Hochschule mit Promotionsrecht erlangt. Durch die Promotion wird dem Kandidaten die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten[wp] bescheinigt. Eine abgeschlossene Promotion ist in der Regel Voraussetzung für eine Habilitation[wp].

Über die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten[wp].

Die FAZ berichtet darüber, dass die Humboldt-Universität einer Soziologin den Doktorgrad entzogen hat, nachdem Vroniplag[ext] auf 44 Prozent der Seiten der Dissertation Plagiate gefunden hatte.[1]

Ist noch nicht rechtskräftig[wp], sie klagt vor dem VG Berlin dagegen.

Ist aber auch heikel, denn sie ist Professorin der Uni Mainz. Und ohne Doktor keine Professur.

Was eigentlich nicht stimmt, das hatte ich schon mal vor Gericht dargelegt, aber darauf wollten sie nicht eingehen, das war zu brisant. Nach den gängigen Hochschul­gesetzen ist für die Professur kein Doktor erforderlich, sondern nur die Befähigung zum selbständigen wissen­schaftlichen Arbeiten. Wie man das nachweist, ist letztlich Sache des Bewerbers. Dummerweise hat an deutschen Universitäten noch nie jemand nachgedacht, was als Nachweis gilt, weil nämlich auch niemand weiß (und auch gar nicht wissen will), was "selbständiges wissen­schaftliches Arbeiten" ist. Das erfüllt nämlich kaum ein Doktorant.

Der Witz ist aber, dass nach den gängigen Formulierungen sogar der Doktor dabei kein Nachweis, sondern die widerlegliche Vermutung[wp] des Nachweises ist. Das heißt, ein Doktor gilt nur dann als Nachweis, solange eben keiner von der Gegenseite (= Uni) kommt und sagt, mag ja sein, dass Du einen Doktor hast, aber mit wissenschaftlichem Arbieten hat das nichts zu tun, weil... und so weiter. So sähe das rechtlich eigentlich aus.

Der Punkt ist aber, dass sich eigentlich niemand in Deutschland mit diesem Flecken Recht näher befasst und auch nicht befassen will.

Und so kommt es, dass niemand weiß, was die Befähigung zum selbständigen wissen­schaftlichen Arbeiten ist, und sie auch noch nie irgendwer nach­gewiesen hat, weil die immer nur ihren Doktor vorlegen, aufgrunddessen einfach vermutet wird, dass damit der Nachweis erbracht ist, nicht weil damit irgendetwas bewiesen wäre, sondern formal­juristisch nur die Beweislastumkehr eingetreten ist, was aber auch noch keiner wusste.

Im Prinzip wäre es bei einer Bewerbung auf eine Professur also völlig egal, ob der Doktor echt oder erbetrogen (will sagen: ergaunert) ist, weil es das Problem der Uni ist, wenn sie sich die Dissertation nicht angesehen und auf das Antreten des Gegenbeweises verzichtet hat. Weil es ja kein Beweis, sondern nur eine Vermutung war.

Zwar geht man an den Gerichten und auch in diesem Artikel davon aus, dass man mit einem betrügerischen Doktor Anstellungs­betrug[ext] begeht. Und auch ich vertrete diese Auffassung und habe sie oft geäußert, aber vorrangig gegenüber einer Anstellung in der Privat­wirtschaft. Denn da gibt es das mit Beweis­last­umkehr und sowas nicht. Da hat man dann einfach gelogen und betrogen. Ob man aber im öffentlichen Recht durch Auslösen so einer Vermutung gleich einen Betrug begeht, wäre eine interessante Frage. Denn so rein formal nimmt man damit ja nicht in Anspruch, wissenschaftlich arbeiten zu können, sondern nur die Beweis­last­umkehr.

Egal, wie auch immer sie da jetzt entscheiden, es kracht.

Sehen sie es so, wie ich es jetzt hier mal schnell ohne nachlesen skizziert habe, ist es ein Lacher, dass man auch mit Betrugs­promotionen Professor werden (und bleiben) kann.

Sehen sie es nicht so, dann könnte die ganze Humboldt-Universität ein Problem kriegen, denn bekanntlich sind deren Geisteswissenschaften ja nur ein Schwafelsumpf. Da stinkt's enorm titelmühlig und politisch. Ich habe es ja gezeigt, dass da ein ganzer Studiengang nur vorgetäuscht war. Da könnte noch viel mehr dahinter­stecken.

Das nächste Problem, was sie haben, wäre, nachzuweisen, dass Abschreiben nicht dem Stand des Faches entspricht. Denn was "wissenschaftliches Arbeiten" so ist, wissen sie ja alle nicht, aber es ist bekannt (und folgt auch daraus), dass es nichts Einheitliches ist, zumal der Begriff nicht abgeschlossen ist.

Man könnte also durchaus argumentieren, dass die Soziologen fach­flächen­deckend fast alle strohdoof sind, und die gar nichts anderes können und machen, als zu lügen, zu betrügen und zu plagiieren, und deshalb 44 % Seiten mit Plagiaten für soziologische Verhältnisse noch verdammt gut ist, weil da praktisch überhaupt keiner sei, der es besser macht. Mit solcher Argumentation hätten sie dann ein Riesen­problem, denn die Soziologen sind ja wirklich doof. Gibt es aber keine hinreichende Gruppe, die es gut macht, dann fehlt es schlicht an einem Maßstab, der anzulegen ist. Den nämlich darf das Gericht als normales Gericht und Teil der Staatsgewalt wegen der Freiheit von Forschung und Lehre nicht selbst entwickeln.

Es könnte also schlicht an einem rechts­beständigen Verbot des Abschreibens fehlen. Und bei einer Promotion 1999 war das auch noch vor zu Guttenberg, da fand man Abschreiben noch normal.

Hadmut Danisch[2]

Einzelnachweise

  1. Jochen Zenthöfer: Wegen Plagiats entzogen: Mainzer Professorin kämpft um Doktortitel, FAZ am 19. Januar 2019
  2. Hadmut Danisch: Soziologin entdoktort, Ansichten eines Informatikers am 21. Januar 2019