Information icon.svg Erinnere Dich an die Movember Wohltätigkeitsveranstaltungen im November. Movember - Moustache.jpg
Information icon.svg MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956.
Aktueller Spendeneingang: !!! Spenden Sie für Hosting-Kosten im Jahr 2024 !!! Donate Button.gif
84,6 %
1.015,22 € Spendenziel: 1.200 €
Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Spenden Sie für eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde.
Logo - MSI.png
Besser klug vorsorgen, als teuer draufzahlen. - MSI
Die "Indizierung"[ext] der Domain "de.wikimannia.org" durch die Bundes­prüf­stelle für jugend­gefährdende Medien am 9. Januar 2020 ist illegal und deswegen rechtlich nichtig/unwirksam[wp]. Der Staatsfeminismus versucht alle Bürger zu kriminalisieren, die auf "wikimannia.org" verlinken, wobei massiv mit Einschüchterung und Angst gearbeitet wird. Bis zu dem heutigen Tag (Stand: 5. November 2024) wurde WikiMANNia weder ein Rechtliches Gehör gewährt noch wurden die Namen der Ankläger und Richter genannt. Ein Beschluss ohne Namens­nennung und Unterschrift ist Geheimjustiz und das ist in einem Rechtsstaat illegal und rechtlich unwirksam. Dieser Vorgang deutet auf einen (femi-)faschistoiden Missbrauch staatlicher Institutionen hin. Judge confirms the mothers right of possession and justifies it with the childs welfare.jpg
Rolle des Staates in der Familie
WikiMANNia schützt die Jugend vor familien­zerstörender Familienpolitik und staatlicher Indoktrination. All die Dinge, wovor Jugendliche geschützt werden müssen - Hass, Hetze, Aufruf zur Gewalt und Pornographie - gibt es hier nicht. WikiMANNia dokumentiert lediglich die Wirklichkeit, ohne sich mit dem Abgebildeten, Zitierten gemein zu machen, ohne sich das Dargestellte zu eigen zu machen. In WikiMANNia erfahren Sie all das, was Sie aus Gründen der Staatsräson nicht erfahren sollen.
Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Betreuungsrichter

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Staat » Justiz » Richter » Betreuungsrichter

Ein Betreuungsrichter ist eine Person mit Befähigung zum Richter­amt (Volljurist), der im Amtsgericht in einer Betreuungs­abteilung (Betreuungsgericht) mit Betreuungs­sachen[OLBR] (§§ 271 ff FamFG) und Unter­bringungs­sachen[OLBR] (§§ 312 ff. FamFG) beauftragt ist. Es darf sich dabei nicht um einen Proberichter im ersten Jahr handeln (§ 23c GVG).

Die Betreuungsgerichte wurden zum 1.9.2009 durch das FGG-[wp]Reformgesetz[1] neu gebildet. Zugleich wurden die Vormundschafts­gerichte aufgelöst, die zuvor zuständig waren. Die Vormundschafts- und Pflegschafts­sachen für Minderjährige wurden den Familiengerichten zugewiesen.

In Unterbringungssachen sind Betreuungs­richter stets funktional zuständig. In Betreuungs­sachen nur soweit, als ihnen bestimmte Aufgaben nach § 15 Rechts­pfleger­gesetz vorbehalten sind (ansonsten ist der Rechtspfleger) zuständig. Der Richter entscheidet hiernach über die Anordnung einer Betreuung, die Aufgabenkreise (§ 1896 BGB), die Betreuerauswahl[OLBR] (§ 1897 BGB, § 1900 BGB), den Einwilligungsvorbehalt[OLBR] (§ 1903 BGB), die Genehmigung der Heilbehandlung[OLBR] (§ 1904 BGB), der Sterilisation[OLBR] (§ 1905 BGB) und der Ehescheidung (§ 125 FamFG), in bestimmten Fällen über den Betreuerwechsel[OLBR] (§ 1908b, c BGB) und die Aufhebung der Betreuung[OLBR] (§ 1908d BGB). Der Richter kann auch in Rechts­pfleger­sachen entscheiden (§ 8 RpflG). Bei Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet der Richter auch über das Rechtsmittel der Erinnerung (§ 11 RpflG).

Dem Richter sind vorbehalten

  • Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des Aufgabenkreises einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1896, 1897 BGB, § 15 Nr. 1 RpflgG; Ausnahme § 1896 Abs. 3 BGB (Kontrollbetreuer[OLBR];
  • Bestellung mehrerer Betreuer[OLBR] (§ 1899[ext] BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
  • Betreuerbestellung[OLBR] und Einwilligungsvorbehalt[OLBR] für Siebzehn­jährige (§§ 1896, § 1903[ext], § 1908a[ext] BGB), § 15 Nr. 1 RpflgG;
  • Entlassung des Betreuers[OLBR], wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1908b[ext] Abs. 1 BGB); Bestellung eines neuen Betreuers, § 15 Nr. 1 RpflgG;
  • Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1908 b Abs. 2 BGB); Bestellung des neuen Betreuers;
  • Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1908 b Abs. 5 BGB); - Bestellung einer Einzelperson als Betreuer;
  • Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1908c[ext] BGB), § 15 Nr. 2 RpflgG;; in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
  • Aufhebung der Betreuung[OLBR] (§ 1908d[ext] Abs. 1 BGB), ab 1.9.2009 § 294 FamFG, § 15 Nr. 3 RpflgG;
  • Bestellung eines Verfahrenspflegers, § 67[ext] FGG; ab 1.9.2009 §§ 276, 317 FamFG
  • Einholung des Sachverständigen­gutachtens und sonstige Verfahrens­handlungen; § 68b[ext], § 69d[ext] FGG; ab 1.9.2009 § 280 FamFG
  • Erlass von einstweiligen Anordnungen[OLBR] nach § 69f[ext] FGG, - Maßnahmen nach § 1846[ext] BGB; ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG
  • bei Bestellung eines Betreuungs­vereins[OLBR]/einer Betreuungsbehörde[OLBR] zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
  • Anordnung des Einwilligungs­vorbehaltes (§ 1903[ext] BGB), dessen Aufhebung, Einschränkung, Erweiterung, § 15 Nr. 4 RpflgG;
  • Genehmigung der Einwilligung[OLBR] in gefährliche Heil­behandlungen, § 1904[ext] BGB, § 297 FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
  • Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation[OLBR], § 1905[ext] BGB, § 298[ext] FamFG, § 15 Nr. 4 RpflgG;
  • Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung[OLBR], § 1906[ext] BGB;
  • Betreuung und Pflegschaft über Ausländer, auch vorläufige Maßregeln, Art.§ 24 EGBGB , § 15 Nr. 5 RpflgG;
  • Anordnung einer Betreuung aufgrund dienst­rechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), § 15 Nr. 6 RpflgG;
  • Entscheidungen nach § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 BGB; § 15 Nr. 7 RpflgG
  • Abgabe des Verfahrens (BayObLG FamRZ 1993, 222; KG FGPrax 1996, 98
  • Genehmigung von Ehescheidungs- und Eheaufhebungs[OLBR]­verfahren (§ 125 Abs. 2 FamFG)

Ausnahmen im Landesrecht

Nach § 19 RpflG können durch durch Landesrecht richterliche Aufgaben auf den Rechtspfleger übertragen werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt (siehe unten). In Bayern ist aufgrund einer Landes­verordnung der Rechts­pfleger für die Betreuer­auswahl[OLBR] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von Ergänzungs­betreuern[OLBR] nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).

Im württembergischen Rechtsgebiet ist bis 2017 der Amtsnotar als Betreuungs­richter tätig (§ 36[ext] LFGG Baden-Württemberg). Allerdings sind dort einige Aufgaben dem Richter des Amtsgerichtes vorbehalten (§ 37[ext] LFGG).

Einzelnachweise


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Betreuungsrichter (27. Dezember 2015) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.