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89 FamFG
§ 89 - Ordnungsmittel
Wortlaut
- (1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
- (2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
- (3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
- (4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Kommentar
Während die bisherige Regelung in der ZPO den Terminus "Zwangsgeld" verwendete, wird nun im neuen FamFG der Terminus "Ordnungsgeld" verwendet. Da Zwangsgeld nur als Druckmittel und nie als Strafe eingesetzt werden darf, gilt auch hier der Rechtsgrundsatz: "in praeteritum non vivitur"[wp]. Geplatzte Umgangstermine konnten nach der alten Regelung in der ZPO nicht mit Zwangsgeld geahndet werden und wenn zum nächsten Termin ein Zwangsgeld angedroht wurde, konnte die Mutter im letzten Moment nachgeben und wieder ging der Schuß ins Leere. Bei der neuen Regelung in 89 FamFG Ordnungsgeld ist das nicht mehr so. Wenn allerdings bei der Mutter nichts zu holen ist, ist auch diese Gesetzesänderung nutzlos. Ordnungshaft wird bei einer Mutter mit kleinen Kindern so gut wie nie verhängt - schon gar nicht bei (in den Augen der Helferindustrie) so genannten Kavaliersdelikten[wp] wie Umgangsvereitelung.
Einzelnachweise
- ↑ § 89 FamFG - Ordnungsmittel, dejure.org
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
- Ordnungsmittel (Geld/Haft) statt Umgangsboykott! § 89 FamFG! - Renata Kochta u. Bobby Vander Pan (9. März 2018) (Länge: 6:59 Min.)