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67a PStG
Der Paragraph 67a PStG war ein Produkt des Kulturkampfes Bismarcks[wp]. Dieser Paragraph galt von 1875 bis 2008. Zum 1. Januar 2009 wurde dieser Paragraph aufgehoben.
Wortlaut (alte Fassung)
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.
Kommentar
Wer keine Ziviltrauung (BGB-Ehe) möchte, da diese auf Ehe 2.0 hinausläuft (gemäß § 1566 BGB kann eine Frau die Ehe jederzeit mit der Begründung einer einjährigen Beischlafspause kündigen, der Mann hingegen ist zu lebenslanger "nachehelicher Solidarität" verpflichtet), kann seit 1. Januar 2009 trotzdem kirchlich heiraten. Scheidungsunterhaltsansprüche erwachsen keine, da keine Ziviltrauung (BGB-Ehe) stattgefunden hat. Seitens der katholischen Kirche gibt es sogar eine Anleitung zur rein kirchlichen Ehe.[2] Die protestantische Kirche kennt eine rein kirchliche Ehe nicht.[3]
Einzelnachweise
- ↑ § 67 PStG a.F. - Zwang zur Ziviltrauung, buzer.de
- ↑ Kirchl. Amtsblatt Diözese Rottenburg-Stuttgart 2009, 14-15: Kirchliche Trauung ohne vorherige Standesamtliche Trauung.
- ↑ EKD bekräftigt: Keine kirchliche Trauung ohne vorhergehende standesamtliche Eheschließung (15.09.2009)
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)