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42 SGB VIII

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Hauptseite » Recht » Sozialgesetzbuch » 42 SGB VIII

§ 42 - Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
    a) die Personen­sorge­berechtigten nicht widersprechen oder
    b) eine familien­gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personen­sorge- noch Erziehungs­berechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechts­handlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personen­sorge- oder der Erziehungs­berechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personen­sorge- oder Erziehungs­berechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungs­risiko abzuschätzen. Widersprechen die Personen­sorge- oder Erziehungs­berechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
  1. das Kind oder den Jugendlichen den Personen­sorge- oder Erziehungs­berechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personen­sorge- oder Erziehungs­berechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
  2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personen­sorge- oder Erziehungs­berechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personen­sorge­berechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplan­verfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
  1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personen­sorge- oder Erziehungs­berechtigten,
  2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheits­entziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.[1][2]

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundes­kinder­schutz­gesetz) vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) m.W.v. 01.01.2012.

Kommentar

Mit den Stichworten Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung kann in Deutschland ein Kind vom Jugendamt jederzeit geklaut werden. Ein entsprechender Vorwand ist sehr leicht konstruiert und eine Helferinnenindustrie im Hintergrund wartet schon in Erwartung des nächsten Auftrags, mit dem Geld verdient werden kann.

Schon der erste Punkt "Das Jugendamt ist [...] verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet [...]" läuft in letzter Konsequenz auf ein Erziehungs­verbot der Eltern hinaus.

Beispiele

Rauchverbot werden Eltern entsorgt

In Vorpommern hat sich eine 15-Jährige ans Jugendamt gewandt, um aus der Familie genommen zu werden. Ihre Eltern hatten ihr verboten, zu rauchen und sich mit ihrem 19jährigen Freund zu treffen. Jetzt lebt sie in einer vom Amt geförderten Wohngruppe - und raucht.

Ulrike Richart und Remo Rapphahn fielen aus allen Wolken: Als sie wie gewohnt die 15jährige Sabrina (Name geändert) von der Schule abholen wollen, bekommen sie einen Anruf vom Jugendamt: "Sie brauchen nicht zu kommen. Wir haben für Ihre Tochter eine Inobhutnahme veranlasst." Mit anderen Worten: Sabrina ist den Eltern weggenommen worden.

Derzeit ist die Tochter in einer Wohngruppe untergebracht - für Montag wurden die Eltern zu einem "Hilfeplan­gespräch" ins Jugendamt zitiert. Besorgt und gespannt wartet das Paar auf den Termin: "Die können doch nicht eine funktionierende Familie zerstören." Den Medien erteilt das Amt keine Auskünfte.

Freund ist volljährig

Soviel die Eltern wissen, unterstellt Sabrina ihnen keine Gewalt­tätigkeit oder Verwahrlosung. Eskaliert sei die Situation vielmehr um die Frage des Rauchens. Für ihre Zigarettensucht habe sie die Sparbüchsen ihrer Geschwister geplündert. Das habe sie zu einem strikten Rauchverbot veranlasst, sagt das Elternpaar. In der vom Amt zugewiesenen Wohngruppe rauche Sabrina nun.

Ihr Freund, ein 19jähriger Fernfahrer, versorge sie mit Zigaretten, erzählen die Eltern. Deshalb hätten sie auch den Kontakt zu ihm verboten. Das war offenbar der Tropfen, der für die Tochter das Fass zum Überlaufen gebracht hatte. Danach hat sie sich ans Jugendamt gewandt.

Sabrinas Eltern dürfen ihre Tochter nur sehen, wenn sie selbst zustimmt. Aber zum Begleichen der Rechnung für die Unterkunft, sechs Euro pro Tag plus Kindergeld, sind sie verpflichtet.

Wegen Rauchverbot: 15-Jährige beschwert sich beim Jugendamt über Eltern, Nordkurier am 26. Mai 2014
Zitat: «Soll keiner sagen, der Staat würde seine (künftigen) Steuerzahler nicht fördern… (Soviel zum Nicht­raucher­schutz in Deutschland.)» - Hadmut Danisch[3]
Zitat: «Sowas kostet den Steuerzahler rund 3000 Euro im Monat. Für eine Stange Kippen die Woche hätte das Jugendamt nur 200 Euro abdrücken müssen, wenn man die Tabak- und die Mehrwert­steuer rausrechnet sogar nur 80 Euro.
Der zuständige Beamte gehört jedenfalls unter Streichung aller Pensions­ansprüche wegen Verschwendung von Steuergeldern in den Ruhestand versetzt.» - Kommentar Emil[4]
Zitat: «Seit wann darf ein 19-Jähriger eine 15-Jährige ballern? [...] Damit hatten die Eltern wohl kein Problem!» - Kommentar pjüsel[5]
Zitat: «Das Schlimme daran ist, es ist rechtens was da passiert ist. Schaut euch mal den Paragraph 42 im Sozialgesetzbuch an. Wenn ein Kind um Inobhutnahme bittet, muss es in Obhut genommen werden, egal wie dämlich der Grund auch ist. Im Wesentlichen ist das mittlerweile ein Erziehungs-Verbots-Paragraph.» - Kommentar Robert S[6]

Einzelnachweise