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1776 BGB
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Der Paragraph 1776 BGB regelt das Benennungsrecht der Eltern.
Wortlaut
§ 1776 - Benennungsrecht der Eltern |
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist. |
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. |
Netzverweise
- Elterntestament - Bestellung eines Vormundes nach 1776 BGB - Frank Engelen (6 Seiten)