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1589 BGB

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Der Paragraph 1589 BGB definiert die Verwandtschaft. Bis 1970 galt da uneheliche Kind als nicht verwandt mit seinem (biologischen) Vater. Die Streichung dieser gesetzlichen Regelung führte aber mitnichten dazu, dass der (biologische) Vater nun auch das Sorgerecht hat. Das Familienrecht in Deutschland ist so krank, dass der (biologische) Vater nun zwar mit dem unehelichen Kind verwandt ist, aber trotzdem nicht als sein (rechtlicher) Vater gilt.[1]

Wortlaut

1589 BGB - Verwandtschaft
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1970, 1. Januar 2002
(1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. (1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt. [2][3] (2) (weggefallen) [4]

Kommentar

Absatz 2 wurde aufgrund von Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 und Artt. 1 Nr. 3, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969 gestrichen.

Es ist schon eine erstaunliche Leistung, aus Artikel 6 GG, Absatz 5 herauszulesen, dass das uneheliche Kind mit dem Vater verwandt sein soll (damit nach dem Unterhaltsmaximierungsprinzip Geld an seine Mutter fließt, anderseits aber § 1592 BGB nicht in

"Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat."[5][6]

ändert, damit der Mutter die Alleinherrschaft gesichert ist und der zum Zahlesel degradierte Vater ihr nicht dreinreden darf.

Einzelnachweise

  1. vgl. § 1592 BGB
  2. Der (inzwischen weggefallene) zweite Absatz diente dazu, um, wenn sich Mutter und Kinder in oft genug ausbrechenden Erbstreitigkeiten zerfleischten, die Kegel[wp] oder Bastarde[wp] als weitere Belastung aus den familiären Streitigkeiten heraus zu zwingen. Bastard bedeutete ursprünglich "rechtmäßig anerkannter außerehelicher Sohn eines Adligen". Die Bezeichnung Bastard betraf vor allem Söhne, die mit Frauen niederen Standes gezeugt wurden, mit denen der adelige Vater in der Regel nicht verheiratet war. Bastarde behielten im Abendland normalerweise den Stand ihrer Mutter und hatten keinerlei Privilegien. Wenn jedoch die Gemahlin eines Adligen unfruchtbar war oder alle seine Nachkommen vorzeitig verstarben, konnte ein Bastard die Erbfolge antreten, so wie ein Adliger auch andere nahe Verwandte als seinen Erben einsetzen konnte. Kegel hatte im Mittelalter die Bedeutung "vor- bzw. uneheliches Kind" beziehungsweise "Kind einer Kebse[wp]".
  3. lexetius.com: § 1589 BGB
  4. Juristischer Informationsdienst: § 1589 BGB
  5. Väternotruf: Abstammung
  6. AFW-D: Sorgerecht

Querverweise

Netzverweise