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Versorgungsehe
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Der Begriff Versorgungsehe ist von der Rechtsprechung entwickelt worden.[1] Im Gesetz selbst wird er nicht gebraucht.
Als Versorgungsehe wird im Schrifttum zum deutschen Sozialversicherungsrecht[wp] eine Ehe bezeichnet, von der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, eine Witwenrente[wp] für den überlebenden Partner zu sichern.
Einzelnachweise
- ↑ z. B. LAG-Niedersachsen; 3 Sa 667/05 B: "Eine Versorgungsehe i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG liegt nicht vor, wenn nachweislich für einen Ehegatten die Absicht, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, für die Heirat nicht maßgebend war."
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Versorgungsehe
- Wikipedia führt einen Artikel über Vernunftehe