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Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) - § 6 Völkermord

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Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) regelt in Deutschland die Strafbarkeit von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit[wp] und Kriegsverbrechen[wp]. "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" sind nach § 7 VStGB (§ 7 VStGB ) schwere Verbrechen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung begangen werden.

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Das VStGB ist das deutsche Gesetz, das die internationale Straf­gerichts­barkeit auf nationaler Ebene umsetzt. Es hat das Ziel, die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sicherzustellen.
Völkermord
[...]
Weltrechtsprinzip
Das VStGB unterliegt dem Weltrechtsprinzip, was bedeutet, dass deutsche Gerichte auch dann zuständig sind, wenn die Verbrechen im Ausland begangen wurden und weder Täter noch Opfer deutsche Staatsangehörige sind.

Beispiele für Völkermord:

  • [...]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Völker­straf­gesetzbuch die Strafbarkeit von Völkermord regelt, die Teil schwerster Verbrechen gegen die internationale Gemeinschaft sind und im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung begangen werden. Das deutsche Rechtssystem stellt so sicher, dass solche Verbrechen auch dann verfolgt werden können, wenn sie im Ausland begangen wurden.

Wortlaut

§ 6 Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
  1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
  2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches[ext] bezeichneten Art, zufügt,
  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
  5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
[1]

Einzelnachweise

Querverweise