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Völkerstrafgesetzbuch

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Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst. Es regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft.

Geschichte

Entstehung und Inkrafttreten

Die Bundesrepublik Deutschland trat 1954 der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes[wp] bei. Gleichzeitig wurde ein Gesetz beschlossen, welches den § 220a a. F. ins StGB einfügte. Diese Vorschrift regelte jedoch nur den Völkermord, für den in der damaligen Gesetzesfassung eine lebenslange Zuchthausstrafe angedroht wurde. In den folgenden Jahrzehnten blieb dieser Paragraph der Rechtstheorie[wp] vorbehalten.

Andere Taten, die gegen das Völkerrecht verstießen, konnten jedoch nur über die allgemeinen Vorschriften betreffend Körperverletzung[wp], Freiheitsberaubung[wp], Nötigung[wp] usw. bestraft werden. Dabei ergab sich das Problem, ob deutsches Recht überhaupt auf solche Auslandstaten anwendbar war (siehe Strafanwendungsrecht; nur für den Völkermord galt seit 1975 generell die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gemäß § 6 Nr. 1 StGB a. F.).

Außerdem war es nötig, deutsches Recht besser an das Römische Statut des Internationalen Straf­gerichtshofs anzupassen, um in Deutschland gefasste Täter auf Verlangen an den Internationalen Straf­gerichtshof ausliefern zu können. Aus diesen Gründen wurde im Jahr 2002 das Völker­straf­gesetzbuch erarbeitet und gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten der § 220a StGB a. F. aufgehoben. Das Völker­straf­gesetzbuch soll das spezifische Unrecht der Verbrechen gegen das Völkerrecht erfassen und Deckungslücken zwischen deutschem Strafrecht und Völkerstrafrecht schließen.

Anwendungsbereich

Zitat: «Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.»[1]

Einzelnachweise

Querverweise