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unbeschulbar

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Der Begriff unbeschulbar bezeichnet die Unfähigkeit eines Kindes oder Jugendlichen zur schulischen Erziehung und Ausbildung aufgrund einer schweren Verhaltensstörung.

"Unbeschulbar" - was ist das überhaupt, was bedeutet dieses Wortmonster mit zwei Präfixen und einem Suffix? Nun, es ist dies ein politisch und pädagogisch korrekter Euphemismus für eine Täter­persönlichkeit, die extrem verhaltens­gestört ist und die eine Gefahr für sich und vor allem für Mitmenschen darstellt. Da fehlten eigentlich nur noch andere Euphemismen, die sich mittlerweile in der Sprache korrekter Pädagogik[wp] eingeschlichen haben: sozial heraus­fordernd, verhaltens­originell, verhaltens­kreativ. Aber für solche Etiketten war Lünen denn doch zu schlimm.

"Unbeschulbar" - Was heißt das ein einem Land wie Deutschland, das eine allgemeine Schulpflicht[wp] - als übrigens große soziale Errungenschaft - hat? "Unbeschulbar" - dahinter verbirgt sich entweder ein notorisches Schule­schwänzen oder eine aggressive Lern­verweigerung oder ein permanentes "Aufmischen" einer Klasse oder eine Gefährdung von Mit­schülern. Während im Fall des Schul­schwänzens wenigstens der Schulbetrieb nicht gestört wird, leiden unter den anderen Formen von "Unbeschulbarkeit" oft mehr als dreißig andere Schüler: in der betreffenden Klasse, auf dem Pausenhof, im Schulbus.

Es gibt jetzt schon vielerlei Möglichkeiten, mit "Unbeschulbaren" umzugehen, wenn andere erzieherische Maßnahmen keine Früchte trugen, wenn etwa Ermahnungen, Eltern­gespräche, vorüber­gehende Ausschlüsse vom Unterricht nicht fruchteten. Die Versetzung einer solchen jungen Person (in den aller­meisten Fällen männlichen Geschlechts) in eine Parallel­klasse oder an eine andere Schule kommt wohl nur dann in Frage, wenn dann ein Neustart erwartet werden kann, aber keine reine Verlagerung des Problems befürchtet werden muss. [...]

Es kann auch die so genannte Beschulung ausgesetzt und durch Einzel­unterricht samt sozial­pädagogischer Familien­hilfe ersetzt werden. Im Paragraphen 53 des NRW-Schul­gesetzes heißt es dazu, eine solche Maßnahmen sei zulässig, "wenn der Schüler durch schweres oder wieder­holtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat". Maximal sechs Monate soll diese "Ausschulung" dauern.

Weiterreichende Maßnahmen wie etwa die Unterbringung in einem geschlossenen Heim werden selten ergriffen, weil es - politisch wohl so gewollt - an der Kapazität der Ein­richtungen mangelt, die dergleichen durchführen können. Die rechtlichen Grundlagen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einem Heim oder in betreuten Wohnformen gäbe es, zum Beispiel laut Kinder- und Jugend­hilfe­gesetz (KJHG) bzw. laut Sozial­gesetzbuch/Achtes Buch (SGB VIII). Oder im BGB Paragraph 1631 b unter der Überschrift "Mit Freiheits­entziehung verbundene Unterbringung". Dort heißt es: "Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheits­entziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremd­gefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unter­bringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurück­zunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert."

– Josef Kraus[1]

Einzelnachweise

  1. Josef Kraus: Die vermeidbare Tragödie: "Unbeschulbar" - Wo bleiben die wirksamen Konsequenzen?, Tichys Einblick am 27. Januar 2018 ("Unbeschulbar" oder die naive Vorstellung von "Inklusion"[wp], mit der weder auf den Erziehungs­bedarf gefährdender noch auf die Schutz­bedürfnisse gefährdeter Schüler Rücksicht genommen wird.)