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Mörder

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Hauptseite » Gewalt » Mord » Mörder

Ein Mörder ist, "wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam [...] einen Menschen tötet".[1]


Definition: «Der Mörder wird nicht über seine Tat, sondern über seine Gesinnung definiert.»
Zitat: «Deutschland 2017: Man lädt Mörder ins Land ein und die, die das laut aussprechen, werden wegen Volksverhetzung angeklagt. (@AkifPirincci[2]

Leitbegriff niedrige Beweggründe

Die Rechtsprechung zum Mord orientiert sich deshalb bis heute am Leitbegriff der "niedrigen Beweggründe", der einen Tätertyp beschrieb, wie ihn sich die Nazi-Juristen vorstellten. Im Strafgesetzbuch wird also keine Tat, sondern ein Täter beschrieben.[3]

Zitat: «Bundesjustizminister Heiko Maas will, so schrieben Heribert Prantl und Robert Roßmann im Februar in der Süddeutschen, die Paragraphen zu Mord und Totschlag ändern.

Maas sagte, viele Laien verstünden unter Mord eine geplante, genau überlegte Tötung - und unter Totschlag eine Tötung im Affekt. Ungefähr so sei es auch bis 1941 geltendes Recht gewesen. Dann haben die National­sozialisten jedoch die Mordmerkmale geändert. Seitdem heißt es im Strafgesetzbuch, Mörder sei, "wer [...] oder sonst aus niedrigen Beweg­gründen, heimtückisch oder grausam [...] einen Menschen tötet".

Die Kritik an dem bestehenden Mordparagraphen zielt durchaus nachvollziehbar darauf ab, dass der Tatbestand sich nicht allein auf die Tat, sondern auch auf die Person des Täters bezieht:

Der geltende Mordparagraph beschreibe "also nicht, wann eine Tat ein Mord ist". Stattdessen beschreibe er "einen Menschentypus mit moralisch aufgeladenen Gesinnungs­merkmalen wie 'niedrige Beweg­gründe' oder 'Heimtücke'". [...] Das sei "noch immer die beklemmende Beschreibung eines Mörders, wie ihn sich die Nazis vorgestellt haben".

Und dann kommt's:

Maas begründete die Reform auch mit dem so genannten Haus­tyrannen-Dilemma. Ein Mann, der seine Frau erschlägt, kommt bisher womöglich mit Totschlag davon, [...]. Die Ehefrau, die jahr­zehnte­lang von ihrem Mann gequält worden ist, und den Haus­tyrannen vergiftet, bekommt aber automatisch "lebens­länglich", da der Einsatz von Gift als heimtückisch gilt und damit immer als Mord geahndet werden muss. Der Minister will mit der Reform des Mord­paragraphen auch dieses Dilemma lösen.

Ein Mann, der seine Frau erschlägt (ohne Begründung, denn Männer erschlagen Frauen nun mal einfach so), wird verglichen mit der Ehefrau, die jahrzehntelang von ihrem Mann gequält worden ist, und den Haus­tyrannen vergiftet (weil mordende Frauen sind ja allesamt Opfer).

Damit macht Maas aber denselben Fehler wie die Reformierer der §§ 211-212 von 1941: er macht einen Menschen zum Mörder, nicht, weil er etwas getan hat, sondern weil er etwas ist.

Die "beklemmende Beschreibung eines Mörders", wie Herr Mass sich ihn vorstellt, hat keine niedrigen Beweg­gründe und keine Heimtücke mehr.

Er hat einen Penis[4]

Nazi-Strafrecht

Zitat: «Ein [...] Beispiel für die Übernahme rechtsstaats­widriger gesetzlicher Regelungen aus dem 3. Reich[wp] ist der Tatbestand des Mordes, also § 211 StGB. Die klare Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, bereitete kaum Probleme - die Kommentierung dieses Merkmals im Jahr 1931 bei Frank nahm ungefähr eine Seite in Anspruch. Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung beruht auf dem national­sozialistischen Täterstrafrecht[wp]. Sie ist ein Freibrief für den Richter, im Einzelfall so zu entscheiden, wie er will. Insbesondere das Merkmal "niedrige Beweggründe" ist eine Einladung an ihn, entweder seiner moralischen Entrüstung über den Angeklagten freien Lauf zu lassen, oder aber - immerhin bei der Tötung eines Menschen - Verständnis für ihn aufzubringen. Die Entscheidung über Mord oder Totschlag, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe liegt damit allein beim Richter.

In das Konzept des 3. Reichs fügte sich diese Freiheit des Richters wie gesagt problemlos ein. Daß sie auch heute noch befürwortet wird, beruht darauf, daß man das andernfalls drohende Ergebnis scheut: In der Kommentierung zu § 211 heißt es: Daß in bestimmten Fällen "die Möglichkeit bestehen sollte, der Konsequenz der sonst absoluten lebens­langen Freiheitsstrafe zu entgehen, wird allgemein eingeräumt. Strittig ist jedoch der dabei einzu­schlagende Weg". Das bedeutet: Wir machen das so, der Grund dafür muß sich finden lassen. Man fragt sich allerdings mittlerweile, warum dieser Begründungs­aufwand überhaupt noch betrieben wird. Das BVerfG hat sich bei der Ersetzung der nach § 211 "lebens­langen Freiheitsstrafe" durch eine auf fünfzehn Jahre beschränkbare Freiheitsstrafe weit souveräner über das Gesetz hinweg­gesetzt.» - Gerhard Wolf[5][6]

Großbritannien

Die Inderin Kiranjit Ahluwalia überschüttete ihren Gatten im Schlaf mit Napalm und steckte ihn im Bett an. Der Fall Ahluwalia hatte erhebliche Auswirkungen auf das britische Rechtssystem. Die rechtlichen Maßstäbe wurden in Hinsicht auf misshandelte Frauen geändert. "Notwehr", "Kontroll­verlust" und "Provokation" wurden rechtlich neu definiert, so dass Kiranjits Tat nicht mehr als Mord, sondern nunmehr als fahrlässige Tötung eingestuft wurde. Gattenmord kann es seitdem in Großbritannien nicht mehr geben, allenfalls fällt ein Gatte (unabsichtlich natürlich) einer fahrlässigen Tötung zum Opfer.

Einzelnachweise

  1. Wikipedia: Mord (Deutschland)
  2. Twitter: @IQ_Stimulator - 28. Juli 2017 - 16:38
  3. Heribert Prantl und Robert Roßmann: Rechtsverständnis aus Nazi-Zeiten Maas will Strafrecht bei Mord und Totschlag reformieren, Süddeutsche Zeitung am 8. Februar 2014
  4. MANNdat-Forum: Heiko Maas: Mord, Totschlag und Haustyrannen, Radfahrer am 30. Juni 2014 - 12:51 Uhr
  5. Prof. Dr. Gerhard Wolf: Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?, HFR 9/1996, S. 1-52
  6. Antrittsvorlesung, gehalten am 4.7.95 an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Erstveröffentlichung in: JuS 1996, Heft 3 S. 189 ff.

Netzverweise