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Heiratsantrag

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Der Heiratsantrag, der bei Annahme zum Verlöbnis[wp] führt, ist eine wichtige Phase im schrittweisen Herangehen an die Ehe.

Gesellschaftlicher Wandel

Ein schleichender Verlust des Wissens um die Bedeutung der Familie und ihrer grund­legenden Prinzipien führt zu der inzwischen weit verbreiteten Überzeugung, dass sich um überholte und verzichtbare Tradition handele, den eigenen Vater um Erlaubnis zu bitten, eine Braut zu ehelichen und als Freier beim Brautvater um die Hand seiner Tochter anzuhalten.

Stellvertretend dazu folgende Meinungsäußerung:

Zitat: «Ich wusste, dass meine Eltern es toll gefunden hätten, wenn mein Zukünftiger bei ihnen (oder meinem Vater) um meine Hand anhält. Da ich meinen Antrag aber schon bekommen hatte und natürlich auch schon ja gesagt hatte, hätten wir es doof gefunden, wenn Micha danach noch um meine Hand angehalten hätte. Schießlich ist es ja unsere Entscheidung.» - Sabine

Es wäre ihre Entscheidung, wenn sie eine Zweierbeziehung, sprich Konkubinat eingehen wollten. Bei einem Konkubinat kann man die Eltern und die Verwandtschaft vor vollendeten Tatsachen stellen und verkünden: "Wir sind jetzt zusammen!" - Ebenso leicht kann man ein Konkubinat auch wieder aufkündigen: "Ich habe mich getrennt!"

Bei einer Eheschließung jedoch handelt es sich um die Verschwägerung zweier Familien und da kann man die Verwandtschaft nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Kein Vertrag ist gültig ohne Zustimmung aller Vertrags­partner. Im Fall einer Verschwägerung sind das die beiden Herkunfts­familien von Braut und Bräutigam. Ohne Zustimmung gibt es keine Verschwägerung, ergo keine Ehe, allenfalls ein Konkubinat (= Zweier­beziehung). Und da man bei größeren Verwandtschaften schlecht jeden einzeln befragen kann, beschränkt man sich in der Regel darauf, die beiden Familien­ober­häupter zu fragen: Man fragt den eigenen Vater um Erlaubnis, die Auserwählte zu heiraten und hält beim Brautvater um ihre Hand an.

Die Karriereberatung der Frankfurter Rundschau kommeniert dazu:

Zitat: «Bis weit ins letzte Jahrhundert hinein war die Sache noch ganz klar: Der potentielle Bräutigam traf sich mit dem Vater seiner Angebeteten und hielt um deren Hand an. Fand Vater den Bewerber einigermaßen ansehnlich und liebenswert und vor allem dazu in der Lage, seine Tochter zu "ernähren", gab er seinen Segen. Diese Zeiten dürften in westlich Kultur­kreisen endgültig vorbei sein. [...] Weiß der Bräutigam in spe, dass die zukünftigen Schwieger­eltern auf die guten alten Sitten schwören und sich womöglich ohne offizielle Bitte vor den Kopf gestoßen fühlen, sollte er "es" tun - dann aber [...] bittet man auf jeden Fall beide Elternteile um die Hand der Auserwählten. Es ist ziemlich antiquiert, sich nur an den Vater zu wenden.»[1]

Zunächst einmal legt die Meinungswirtschaft nicht fest, was als antiquiert zu gelten hat, zweitens ist es auch im Geschäfts­leben nicht üblich, bei Vertrags­abschluss das Einverständnis des Ehegatten einzuholen, drittens unterstellt der Kommentar, dass ein Vater nicht in der Lage ist, seine Ehegattin vor seiner Antwort um ihre Meinung zu fragen und viertens bleibt offen, wie bei einer geteilten Entscheidung zu verfahren wäre, ob dann etwa der "Münzwurf" entscheiden muss.

Konsequenzen

Wer das traditionelle Vergehen, auch welchen Gründen auch immer, ablehnt, läuft Gefahr, dass die avisierte Ehe von der Verwandtschaft nicht ernstgenommen wird, es somit nur eine Zweier­beziehung wird und eine Verschwägerung niemals stattfindet. Es hat einen handfesten Grund dafür, ausdrücklich die Zustimmung beider Herkunfts­familien einzufordern und sie damit auch in die Pflicht zu nehmen, denn nicht wenige Ehen scheitern an Streitigkeiten der Verwandtschaft und wenn die Ehepartner immer wieder zur Loyalität zu ihrer jeweiligen Familie aufgefordert werden, dann belastet das langfristig die eheliche Loyalität oft über die erträglichen Maße hinaus. Hohe Scheidungs-/Trennungs­raten sind die vermeidbare Folge.

Versprechen der Verpartnerung

Wikipedia schreibt:

Zitat: «Da die Regeln über das Verlöbnis für das Versprechen der Verpartnerung entsprechend anwendbar sind, gelten die im Folgenden geschilderten Wirkungen der Verlobung auch entsprechend für die Lebens­partnerschaft (§ 1[ext] Abs. 3 LPartG).»[2]

Das ist natürlich hochgradiger Unfug, weil die Verpartnerung ein verschwurbelter Begriff für Konkubinat ist und Konkubinat vom Grundkonzept her etwas völlig anders als Ehe ist (→ Homokonkubinat, Homo-Ehe).

Querverweise

Einzelnachweise

  1. Heiratsantrag: Nicht beim Vater um ihre Hand anhalten, Frankfurter Rundschau am 24. April 2012
  2. Wikipedia: Verlöbnis#Deutschland, abgelesen am 7. Mai 2014

Netzverweise