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Freiland

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Freiland bildet die Grundlage der Bodenreform[wp]. Freiland unterliegt zur Eindämmung der Boden­spekulation einer periodischen Besteuerung bzw. Nutzungs­gebühr, konkret einer Pacht[wp]. Die Besonderheit dieser Pacht beim Freiland ist allerdings, dass diese abzüglich der administrativen Kosten gleichmäßig auf die gesamte Bevölkerung zurückverteilt wird.

Einführung

Bevor Freiland in der Praxis eingeführt werden kann, muss der Boden durch die Gemeinschaft (z. B. den Staat) von den momentanen Privat­besitzern zurück­gekauft werden. Anschließend erst findet die eigentliche Aufteilung statt. Eine entschädigungs­lose Enteignung ist nicht nötig, da der Boden zu einem großen Teil sofort wieder an die vormaligen Besitzer verpachtet werden kann. Wie viel jeder einzelne dann in der Praxis tatsächlich pachten wird, hängt vom Unterschied zwischen Besitz- und Nutzungs­bedürfnis ab, da letzteres viel weniger spekulativer Natur ist als der Grundbesitz[wp].

Ein Anreiz zum Verkauf privaten Grundbesitzes kann durch steuerliche Ausgestaltung erfolgen, also durch Progression und Höhe der Grundsteuer[wp].

Freiland wird gekauft durch Freigeld.

Aufteilung

Vor der Zuweisung eines Bodens wird zuerst durch eine Ausschreibung der Wert bestimmt. Dabei erhält der Bestbietende bei einer Versteigerung den Boden zur Nutzung. Es ist vorstellbar, dass dem bisherigen Besitzer besondere Konditionen eingeräumt werden, damit dieser möglichst bei seinem alten Grundstück bleiben kann.

Vorteile

Dieses System stellt ein Nullsummenspiel[wp] dar. Jemand, der denkt, einen möglichst wertvollen Boden besitzen zu müssen, muss mehr als den Durchschnitt bezahlen und wird somit insgesamt mehr Geld ausgeben, als er über die Rück­verteilung wieder einnimmt. Jemand, der nur eine kleine Landfläche benötigt, kann über den Saldo aus Nutzungs­gebühr und Rück­verteilung gewinnen, also mehr Geld einnehmen, als er ausgibt. Besonders vorteilhaft ist dieses System für Gruppen wie etwa Familien, da diese pro Kopf weniger Fläche in Anspruch nehmen und somit gewinnen werden.

Kritik

Grundbesitzer können durch den Meist­bietenden bei einer Neu­aus­schreibung von ihrem Boden vertrieben werden, obwohl beispielsweise das darauf gebaute Haus sehr viel ideellen Wert besitzt.

Dies kann jedoch mit einer Regelung abgefedert werden, nach der der bisherige Pächter oder Besitzer eine Art Vorrecht beim Pachten hat. Das heißt, wenn der vorherige Besitzer oder Pächter den Boden für einen weiteren Zeitraum pachten will, so kann er dies vor Ablauf des bislang vereinbarten Nutzungs­zeitraums beantragen. Nur wenn nach Ablauf des Nutzungs­zeitraumes die neue Pachtgebühr nicht bezahlt wird oder ein Weiterpachten nicht beantragt wird, wird das Land neu ausgeschrieben, wobei natürlich auch hierbei der alte Pächter oder Besitzer wieder mitbieten kann.

Eine weiterer Vorschlag läuft darauf hinaus, die Zuwächse der Nutzungs­entgelte nach oben zu begrenzen. Das bedeutet, dass die prozentualen jährlichen Zunahmen einer Pacht ein bestimmtes Maß - den maximalen Steigerungs­satz - nicht überschreiten dürfen. Man könnte also eine Nutzung ohne zeitliche Begrenzung vereinbaren, aber trotzdem jedes Jahr eine neue Ausschreibung machen. Angebote, die gegenüber der aktuellen Pacht stärker steigen, als es die Limitierung vorsieht, werden nur wirksam, wenn der bisherige Pächter kein Interesse mehr an der Nutzung hat. Möchte er aber seine Nutzung weiterführen, so hat er das Minimum aus der um den maximalen Steigerungs­satz erhöhten aktuellen Pacht und dem aktuellen Höchstgebot zu zahlen. Die Höhe dieses Steigerungs­satzes sollte zudem umso niedriger sein, je länger der Boden unverändert von einem und demselben Nutzer gepachtet worden ist.

Netzverweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Freiland (30. Mai 2008) aus der (inzwischen geschlossenen) freien Enzyklopädie Freiwirtschaft ORGanized. Der Freiwirtschaft-Artikel steht unter der GNU Free Documentation License 1.2. In der Freiwirtschaft war eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.