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Beamter

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Der Begriff Beamter bezeichnet einen Angehörigen einer Personalgruppe im öffentlichen Dienst eines Staates, dessen Status sich durch ein lebenslanges Treueverhältnis zum Dienstherren[1] (Staat, Teilstaat, Ort[wp]) kennzeichnet. Beamte sind ebenso wie Richter und Soldaten Staats­bedienstete. In Deutschland unterliegen Beamte sowie Richter und Soldaten jeweils einem spezifischen Dienstrecht[wp].

Beamtenpension

Der Höchstversorgungssatz bei der Beamtenpension beträgt 71,75 Prozent des Bruttogehalts der vorangegangenen zwei Dienstjahre.

Wir brauchen eine Reform des Pensionsrechts:

1. Schritt: Beförderungsverbot in den letzten zwei Dienstjahren.
2. Schritt: Berechnungsgrundlage der Pension die letzten zehn Dienstjahre.
3. Schritt: Berechnungsgrundlage die Lebensarbeitszeit, wie für Arbeitnehmer der freien Wirtschaft.

Einzelnachweise

  1. Dienstherr ist in Deutschland die Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, im eigenen Namen Beamte anzustellen und dadurch Beamten­verhältnisse zu begründen. Der Dienstherr hat das "Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben" (§ 2 Bundes­beamten­gesetz, § 2 Beamten­status­gesetz). Dieses Recht wird Dienst­herrn­fähigkeit genannt. Der Begriff Dienstherr entspricht dem des Arbeitgebers in privatrechtlichen Beschäftigungs­verhältnissen.

Netzverweise