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188 StGB

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Der Paragraph 188 StGB ist ein Straftatbestand der die Beleidigung[wp] und Verleumdung[wp] von sowie die üble Nachrede[wp] gegen Personen des politischen Lebens strafrechtlich definiert. Die Tatbestand der Beleidigung wurde ursprünglich im Paragraphen 187a StGB erfasst, wurde jedoch durch die Änderung zum 3. April 2021 in den Paragraphen 188 inkorporiert, der zuvor nur für üble Nachrede und Verleumdung galt.

Wortlaut

187a StGB - Beleidigung 187a StGB - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens 188 StGB - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens 188 StGB - Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
31. August 1951 1. August 1968 1. September 1969 1. Januar 1975 1. Januar 2021 3. April 2021
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schall­aufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweg­gründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammen­hängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Tonträger, Abbildungen oder Darstellungen eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweg­gründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammen­hängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Tonträger, Abbildungen oder Darstellungen eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweg­gründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammen­hängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheits­strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweg­gründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammen­hängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheits­strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweg­gründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammen­hängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheits­strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (1) [1] Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweg­gründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammen­hängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [2] Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Vor­aus­setzungen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.[1] (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Vor­aus­setzungen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Vor­aus­setzungen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Vor­aus­setzungen mit Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Vor­aus­setzungen mit Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.[2] (2) Unter den gleichen Vor­aus­setzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheits­strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.[3][4]

Einzelnachweise

  1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 2 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
  2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
  3. Juristischer Informationsdienst: § 188 StGB
  4. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 441), in Kraft getreten am 03.04.2021

Netzverweise

  • Hadmut Danisch: Aktuelles vom Äußerungsstrafrecht, Ansichten eines Informatikers am 4. Oktober 2023
  • Tim Kellner in Geheimprozess in Detmold in drei von vier Anklagepunkten verurteilt wegen Beleidigung, W.I.M. auf Odysee am 4. Oktober 2023, 9:01 Min.
  • Trotz Regenbogenbinde: Satiriker Tim Kellner wegen Beleidigung von Chebli und Faeser verurteilt, RT Deutsch auf Odysee am 4. Oktober 2023, 2:04 Min.
    Der YouTube-Polit-Satiriker Tim Kellner ist heute vor dem Amtsgericht Detmold erschienen, nachdem er wegen Beleidigung mehrerer deutscher Politikerinnen angezeigt worden war. Vor dem Gericht versammelten sich Dutzende Unterstützer des krebskranken Satirikers, der in einem rosa Jogging­anzug und mit einer Regenbogen-Armbinde vor Gericht erschien.
    Das Gericht sprach ihn nun in drei von vier Anklage­punkten schuldig. Die Geldstrafe von 11.000 Euro wurde zu 110 Tages­sätzen festgesetzt. Kellner gab sich dennoch nicht geschlagen und will Berufung gegen das Urteil einlegen.
    Kellner äußerte sich wie folgt zu dem Urteil auf Auf1: "Satire darf alles. Kunstfreiheit darf alles. Und das, was ich mache, ist wirklich im absoluten Rahmen. Ich weiche nicht zurück. [...] Was hier letztendlich gelaufen ist, ist ein Politikum. Wir befinden uns mittlerweile in einer völlig gleich­geschalteten Medien­landschaft. [...] Wir leben wirklich in ganz, ganz gefährlichen Zeiten."
  • David Berger: "Majestätsbeleidigung": Tim Kellner zu 11.000 € Geldstrafe verurteilt, 4. Oktober 2023
    Wegen Beleidigung in drei Fällen (u.a. von Frau Baerbock) hat das Detmolder Amtsgericht den Kult-Satiriker Tim Kellner soeben zu 110 Tages­sätzen à 100 €, insgesamt also 11.000,- € Geldstrafe verurteilt. Die Richterin blieb damit nur knapp unter unter der Forderung der Staats­anwaltschaft.
  • Strafrechtsänderung: Der Bürger soll mundtot gemacht werden, Philosophia-perennis am 11. Mai 2023
    Die Nachricht, dass Tim Kellner wegen eines lustigen YouTube-Videos über Außenministerin Baerbock, zu 8 Monaten Haft verurteilt wurde, hat viele schockiert. Als unser Gastautor Frank W. Haubold über die hier zur Anwendung kommende Neuregelung des § 188 StGB und deren totalitäre Vorbilder berichtete, war auch mir nicht klar, welche rote Linie hier überschritten wurde. Ich bringe den Beitrag daher hier noch einmal (DB)]