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1599 BGB
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Der Paragraph 1599 BGB behandelte ursprünglich die "Anerkennung der Ehelichkeit" eines Kindes, seit 1. Juli 1998 jedoch das "Nichtbestehen der Vaterschaft" des Mannes.
Wortlaut
1599 BGB | 1599 BGB - Nichtbestehen der Vaterschaft | ||
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 27. April 1938 | Fassung von 1. Januar 1962 | Fassung von 1. Juli 1998 |
Ist die Anerkennung der Ehelichkeit anfechtbar, so finden die Vorschriften der §§ 1595 bis 1597 und, wenn die Anfechtbarkeit ihren Grund in arglistiger Täuschung oder in Drohung hat, neben den Vorschriften des § 203 Abs. 2 und des § 206 auch die Vorschrift des § 203 Abs. 1 entsprechende Anwendung. | (weggefallen) [1] | (1) Der Mann und die Eltern des Mannes fechten die Ehelichkeit des Kindes durch Klage gegen das Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit durch Klage gegen den Mann an. | (1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist. |
(2) [1] Ist das Kind gestorben, so wird die Ehelichkeit durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten. [2] Dasselbe gilt, wenn das Kind nach dem Tode des Mannes seine Ehelichkeit anficht. | (2) [1] § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. [2] Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. [3] Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam. | ||
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung der Ehelichkeit als nicht erfolgt anzusehen. [2] |
Kommentar
Die Ehelichkeit eines Kindes spielt im deutschen Familienrecht keine Rolle mehr. Hauptsache, der Staat hat einen Zahler und muss nicht für den Unterhalt des Kindes einspringen.
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 1599 BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1599 BGB