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Verfolgungseifer
Verfolgungseifer
Zitat: | «Der Mandant war wegen sexueller Nötigung[wp] angeklagt worden. Bei der Polizei hatte die Anzeigeerstatterin berichtet, dass mein Mandant übergriffig geworden sei. Sie sei schließlich vor ihm geflüchtet und zu ihrer Freundin gerannt.
Die Anzeigeerstatterin konnte zunächst nicht zur Hauptverhandlung geladen werden. Sie hielt sich an einem nicht näher bekannten Ort im Ausland auf. Immerhin konnte ihre Freundin vernommen werden. Diese berichtete, dass die Anzeigeerstatterin keineswegs aufgeregt zu ihr gerannt sei. Vielmehr sei sie gemeinsam mit dem Angeklagten zu ihr gekommen. Beide hätten ein Getränk in der Hand gehalten. Die Stimmung sei "gut" gewesen. Die Anzeigeerstatterin habe ihr sogar noch anvertraut, den Angeklagten sympathisch zu finden. Zum nächsten Hauptverhandlungstermin gelang es dann tatsächlich, der Anzeigeerstatterin habhaft zu werden. Ihre Angaben deckten sich sodann allerdings überhaupt nicht mit jenen Angaben, die sie bei der Polizei getätigt hatte. Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte sie sogar, dass es ihr gegenüber zu einem Übergriff gekommen sei. Ihre Freundin sei Opfer eines solchen Übergriffs geworden. Im Ergebnis erfolgte der aus meiner Sicht bei dieser Sachlage unvermeidliche Freispruch. Es schließt sich allerdings die Frage an, ob die Staatsanwaltschaft nun ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung[wp] gegen die Anzeigeerstatterin einleitet. Aber wer hierauf hofft, der rechnet wohl auch noch damit, dass demnächst wieder der Weihnachtsmann mit einem "HoHoHo" durch Kamine rutscht.» - RA Müller[1] |
Einzelnachweise
- ↑ RA Müller: Verfolgungseifer, Kanzlei und Recht am 17. November 2014 (Aus dem Blick einer Anwaltskanzlei)
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)