Erklärungsbote ist eine Person, die eine fremde Willenserklärung bloß weiterleitet und nicht Vertreter ist. Der Erklärungsbote steht auf der Seite des Erklärenden, so dass dieser sich Übermittlungsirrtümer des Erklärungsbote zurechnen lassen muss. Derartige Irrtümer können jedoch ein Anfechtungsrecht des Geschäftsherrn nach § 120 BGB begründen.[1]
Beispiele
Erklärungsbote ist beispielsweise ein fünfjähriges Kind, das von seinem Vater zum Nachbarn geschickt wird, um dort ein Bestätigungsschreiben zum Kauf einer Waschmaschine abzugeben, die der Nachbar dem Vater angeboten hatte.
Hier überbringt das Kind eine verkörperte Willenserklärung des Vaters (die Annahme eines Kaufvertrages), und gibt keine eigene Willenserklärung ab.
Es ist mithin irrelevant, dass das Kind geschäftsunfähig[wp] nach § 104 Nr. 1 BGB ist.[2]
Einzelnachweise
Querverweise