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36a SGB II

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§ 36a - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.[1][2]

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2016 I 3159

Kommentar

Heuchlerisch ist in dem Gesetzestext von "Person" die Rede, um Neutralität vorzutäuschen. Formal ist das Gesetz somit kein Sonderrecht für Gruppen (Frauen), obwohl jeder weiß, dass Männer keinen Zutritt zu Frauenhäusern haben.

Einzelnachweise

  1. Juristischer Informationsdienst: § 36a SGB II
  2. Sozialgesetzbuch-SGB: § 36a SGB II