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Reichsbürgergesetz
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Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, "Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes", einerseits und in einfache Staatsangehörige, "Angehörige rassefremden Volkstums", andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" (Blutschutzgesetz[wp]), das hinfort Eheschließungen von Juden und "Deutschblütigen" verbot und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen unter Strafe stellte.
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