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187 StGB

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Verleumdung[wp] bedeutet im deutschen Strafrecht, dass jemand über eine Person ehr­verletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass die Behauptungen unwahr sind.

Die Strafvorschrift lautet gemäß § 187 Strafgesetzbuch:

Wortlaut

187 StGB 187 StGB - Verleumdung
Fassung von 1. Januar 1872 20. März 1876 1. September 1969 24. Nov. 1973/28. Nov. 1973 1. Januar 1975
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheits­strafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bild­trägern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheits­strafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zu­würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu drei­hundert Thalern erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neun­hundert Mark erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheits­strafe bis auf einen Tag ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neun­hundert Mark erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheits­strafe bis auf einen Tag ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neun­hundert Mark erkannt werden. (weggefallen) [1][2]

Kommentar

Es ist erforderlich, dass eine Mitteilung zu einer Tatsache gemacht wird. Das ist jeder Umstand, der dem Beweis[wp] zugänglich ist. Den Gegen­begriff zu einer Tatsachen­behauptung[wp] stellt das Werturteil[wp] dar. Die behauptete Tatsache muss ehrenrührig sein. Zu einer konkreten Verächtlich­machung oder Herab­würdigung in der Öffentlichkeit braucht es aber nicht gekommen zu sein. Die Tatsache muss sich auf einen anderen beziehen, das heißt, der Rezipient der Äußerung und der Herab­gewürdigte dürfen nicht personen­gleich sein.

Die Tatsache muss unwahr sein, d. h., es muss vor Gericht bewiesen werden, dass das Gegenteil der Behauptung zutrifft (anders bei übler Nachrede: "nicht ... erweislich wahr"). Bereits hieran scheitert in der Praxis häufig eine Verurteilung nach dem Gesetz. Ist die behauptete Tatsache die Begehung der Straftat durch einen anderen, ist der Beweis als erbracht anzusehen, wenn der behauptete Täter rechts­kräftig frei­gesprochen worden ist, § 190. Das bezieht sich allerdings nur auf einen Freispruch; eine Einstellung des Verfahrens, auch nach § 170 Abs. 2 StPO, reicht dafür nicht aus.

Die Mitteilung muss durch "Behaupten" oder "Verbreiten" geschehen. Beide Varianten beschreiben ein Kommunikations­verhalten. Das bloße Verändern einer Sachlage, ohne dass eine kommunizierende Person daraus erkennbar wird (Beweis­mittel­fiktion), reicht nicht aus. So ist zum Beispiel das Schaffen einer Leiche in den Keller des Feindes, um ihn in den Verdacht des Totschlags zu bringen, keine Verleumdung. Unter "Behaupten" versteht man, dass die Tatsache als nach eigenem Wissen zutreffend dargestellt wird. Für ein "Verbreiten" reicht es aus, dass die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens dargestellt wird, und es ist sogar dann gegeben, wenn das weiter­gegebene Gerücht[wp] als unglaub­würdig dargestellt wird.

Die Verleumdung erfordert Vorsatz, der sich auch auf die Unwahrheit erstrecken muss, womit eine zweite große Hürde auf dem Weg zu einer Verurteilung errichtet wird. Sie wird zudem nur auf Antrag verfolgt (§ 194), den in der Regel der Betroffene selbst stellen muss (§ 77).

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 187 StGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 187 StGB