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1613 BGB

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Der Paragraph 1613 BGB regelt den Unterhalt für die Vergangenheit beziehungsweise den Scheinvaterregress.

Wortlaut

1613 BGB 1613 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958 Fassung von 1. Juli 1998 Referentenentwurf von Juli 2016
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhalts­anspruch rechts­hängig geworden ist. (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhalts­anspruch rechts­hängig geworden ist. (1) [1] Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltend­machung des Unterhalts­anspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhalts­anspruch rechts­hängig geworden ist. [2] Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhalts­anspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. (1) [1] Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltend­machung des Unterhalts­anspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhalts­anspruch rechts­hängig geworden ist. [2] Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhalts­anspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) [1] Wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfüllung für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 verlangen. [2] Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechts­hängig geworden ist. [1] (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechts­hängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungs­bereich des Unterhalts­pflichtigen fallen,
an der Geltend­machung des Unterhalts­anspruchs gehindert war.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregel­mäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechts­hängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Ver­antwortungs­bereich des Unterhalts­pflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhalts­anspruchs gehindert war.
(3) Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 übergegangenen Unterhalts­anspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlangen.
(3) [1] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teil­beträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Ver­pflichteten eine unbillige Härte[wp] bedeuten würde. [2] Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Ver­pflichteten Ersatz verlangt, weil er an Stelle des Ver­pflichteten Unterhalt gewährt hat. (4) Soweit die volle oder sofortige Erfüllung für den Ver­pflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde, kann Erfüllung in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 nicht, nur in Teil­beträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Ver­pflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Ver­pflichteten Unterhalt gewährt hat. [2][3]

Einzelnachweise