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1584 BGB

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Der Paragraph 1584 BGB ...

Wortlaut

1584 BGB 1584 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. August 1938 Fassung von 1. Juli 1977 Fassung von 1. Juli 1998 Referentenentwurf von Juli 2016
(1) [1] Ist ein Ehegatte allein für schuldig erklärt, so kann der andere Ehegatte Schenkungen, die er ihm während des Braut­standes oder während der Ehe gemacht hat, widerrufen. [2] Die Vor­schriften des § 531 finden Anwendung. (weggefallen) [1] Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. [2] Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungs­fähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. [1] Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. [2] Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungs­fähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. [1] [1] Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. [2] Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungs­fähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend. [2][3]
(2) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft des Scheidungs­urtheils ein Jahr verstrichen oder wenn der Schenker oder der Beschenkte gestorben ist.

Einzelnachweise