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1306 BGB

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Der Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen im Bürgerlichen Gesetzbuch, deren Sinngehalt vollkommen geändert wurde.

Wortlaut

1306 BGB - Einwilligung in die Ehe durch Adoptiveltern Doppelehe Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. August 1938 Fassung von 1. Juli 1998 Fassung von 1. Juli 1998
(1) [1] Einem an Kindesstatt angenommenen Kinde gegenüber steht die Einwilligung zur Eingehung einer Ehe an Stelle der leiblichen Eltern demjenigen zu, welcher das Kind angenommen hat. [2] Hat ein Ehepaar das Kind gemeinschaftlich oder hat ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen, so finden die Vorschriften des § 1305 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Anwendung. (weggefallen) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. [1] Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. [2]
(2) Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann nicht wieder, wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß aufgehoben wird.

Kommentar

Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen, wo Ehe und Lebenspartnerschaft rechtlich gleichgestellt werden.

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 1306 BGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 1306 BGB

Querverweise