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1858 BGB
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Der Paragraph 1858 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.
Wortlaut
1858 BGB - Einsetzung des Familienrats durch die Eltern | ||
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Juli 1970 | Fassung von 1. Januar 1980 |
(1) Ein Familienrath soll von dem Vormundschaftsgericht eingesetzt werden, wenn der Vater oder die eheliche Mutter des Mündels die Einsetzung angeordnet hat. | (1) Ein Familienrath soll von dem Vormundschaftsgericht eingesetzt werden, wenn der Vater oder die Mutter des Mündels die Einsetzung angeordnet hat. | (weggefallen)[1] |
(2) Der Vater oder die Mutter kann die Einsetzung des Familienraths von dem Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig machen. | (2) Der Vater oder die Mutter kann die Einsetzung des Familienraths von dem Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig machen. | |
(3) Die Einsetzung unterbleibt, wenn die erforderliche Zahl geeigneter Personen nicht vorhanden ist.[2] | (3) Die Einsetzung unterbleibt, wenn die erforderliche Zahl geeigneter Personen nicht vorhanden ist. |
Kommentar
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Einzelnachweise
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1858 BGB
- ↑ lexetius.com: § 1858 BGB