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170a StGB

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Der Paragraph 170a StGB gehört zu den Gesetzestexten, die Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie betreffen.

Wortlaut

170a StGB
Fassung von 30. März 1943[1] 1. Oktober 1953[2] 1. September 1969[3] 24./28. November 1973
(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseite­schafft und dadurch den anderen Ehegatten oder einen unterhalts­berechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseite­schafft und dadurch den anderen Ehegatten oder einen unterhalts­berechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseite­schafft und dadurch den anderen Ehegatten oder einen unterhalts­berechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (weggefallen) [4]
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. [4]  

Einzelnachweise

  1. 30. März 1943: Artt. I § 1 Abs. 2, III der Verordnung vom 18. März 1943.
  2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 30, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
  3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
  4. 4,0 4,1 lexetius.com: § 170a StGB

Querverweise