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Ehevertrag
Ein Ehevertrag nützt in Deutschland selten einem Ehemann, aber immer dem Einkommen von Notaren und Rechtsanwälten.
Definition
Zitat: | «Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung.»[1] |
Der Betrug liegt schon im Begriff selbst. Ein Ehemann kann nichts von dem, was in einem "Ehevertrag" enthalten sein möge, gerichtlich von der Ehegattin einklagen. Deshalb müsste der Vertrag korrekter "Scheidungsvertrag" heißen, denn er wird nur bei Scheidung wirksam; da aber auch nur zum Vorteil des Weibes und zum Nachteil des Leistungsträgers.
Historischer Hintergrund
Bis zu einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004, das durch zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2001 veranlasst wurde, konnten in Deutschland praktisch sämtliche gesetzlichen Vorgaben, namentlich die durch die Reform des Eherechts von 1977 normierte Zugewinngemeinschaft[wp] vertraglich abbedungen werden. Demokratietheoretisch bemerkenswert ist, dass dem nicht vom Gesetzgeber, sondern durch Rechtsprechung zu Beginn des Jahrhunderts ein Riegel vorgeschoben wurde. Politischer Hintergrund war, den Reformen der 1970er Jahre endgültig und umfassend Geltung zu verschaffen, angeblich sollten diese Änderungen jedoch lediglich grobe Unbilligkeiten verhindern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eheverträge seitdem nichtig sein, dies gilt regelmäßig für totale Verzichtserklärungen. In der Folge ist eine immer verwobenere Praxis und Rechtsdogmatik richterlicher Kontroll- und Eingriffsrechte entstanden. Im Wesentlichen wird hierbei zwischen der Wirksamkeitskontrolle des Vertrages und der Ausübungskontrolle unterschieden[2], wobei auch diese Unterscheidung im Einzelfall nicht immer völlig eindeutig sein muss. Je nachdem können Eheverträge in der Folge teil- oder auch vollständig nichtig sein. Regelmäßig ist von völliger Nichtigkeit auszugehen bei ausländischen Ehepartnern, zumal dann wenn diese keine Möglichkeit haben, auf dem deutschen Erwerbsmarkt tätig zu werden. Was ursprünglich dem Gedanken eines Minimums an Fairness und Menschlichkeit entsprang, hat sich mittlerweile nicht unproblematisch ausgeweitet.
Faktisch ist über einen Zeitraum von rund zwei Jahrzehnten die Rechtslage zu Eheverträgen einerseits so unüberschaubar geworden und andererseits gelegentliche richterliche Willkür so offensichtlich, dass tatsächlich ein Ehevertrag heute keine Rechtssicherheit mehr bietet. Da jedoch durch die Möglichkeit richterlicher Nichtigkeitserklärung notarieller Eheverträge ein weiteres Beratungsgeschäft entstanden ist, wie auch die Anforderungen an Eheverträge elaborierter geworden sind, stehen von Juristenseite vitale ökonomische Interessen dem Eingeständnis dieses Zustandes weitgehender Überflüssigkeit von Eheverträgen entgegen. Lohnt sich für die Masse der ökonomischen "Normalverhältnisse" der Aufwand eines Ehevertrages ehedem nicht, so stiftet er auch bei großen Vermögensmassen, etwa Unternehmen und den daraus wiederum resultierenden erbrechtlichen Fragen keinesfalls mehr diejenige Sicherheit, die vor Einführung richterlicher Eingriffsrechte selbstverständlich war.
Gesamtgesellschaftliche Würdigung
Insbesondere im Hinblick auf Unternehmensführung und Unternehmensnachfolge hat sich die Verabschiedung des universell gültigen Ehevertrags als ein Problem erwiesen, das weit über die reinen Geschlechterbeziehungen hinausweist. Es handelt sich einmal mehr um eine tiefgreifende und grundlegende Veränderung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kultureller Lebensbedingungen. Dass Verfall und Untergang des Ehevertrages möglich wurden, ist ein besonders eindringliches Symptom einer völlig einseitigen Fixierung bürgerlicher Politik auf dasjenige, was sich lediglich unmittelbar als Wirtschaftspolitik offenbart: Dass Fragen, die ein solches Politikverständnis Feldern einer ohnehin als vernachlässigbar erachteten Gesellschaftspolitik im weitesten Sinne zuweist, gleichwohl sogar volkswirtschaftlich von existenzieller Bedeutung sind, verkennen derart expertokratisch und lobbyistisch determinierte Funktionseliten.
Wirksamkeit
Zitat: | «Ein Ehevertrag ist - nach deutschem Recht - nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, anderenfalls ist der Vertrag formnichtig.»[1] |
Wie noch in den Beispielen deutlicher wird, hält der deutsche Staat die Frauen für zu behindert und minderbemittelt, als dass er ihnen nicht zutraut, einen Ehevertrag abschließen zu können.
Beispiele
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz bietet ein beachtenswertes Beispiel, wie weniger "Begüterte", also in der Regel Frauen, eine Anleitung zur Plünderung Begüterte angeboten bekommen und wie dies als fair, also quasi als Beitrag zur Gleichberechtigung, verschleiert wird.
Zitat: | «Ein Ehevertrag kommt häufig in Betracht, wenn eine Firma vorhanden ist oder neu gegründet wird. Es kann sinnvoll sein, diese aus dem Zugewinnausgleich auszuschließen, um im Scheidungsfall deren Überleben zu sichern. Dafür sollte aber - nach fachlicher Beratung - ein Ausgleich vorgenommen werden. Zum Beispiel können das Eigenheim oder die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung unwiderruflich der Partnerin oder dem Partner übertragen werden.»[3] |
In ein normalverständliches Deutsch übersetzt, bedeutet das:
- "Will ein Mann nicht, dass ihm seine Firma weggenommen und seine Existenz vernichtet wird, sollte er seiner Frau ein Eigenheim oder zumindest eine Lebensversicherung schenken."[4]
Zitat: | «Nicht alle Regelungen, die in Eheverträgen getroffen werden, sind wirksam. Bei einer einseitigen Benachteiligung eines Ehepartners kann der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. Dann gelten wieder die gesetzlichen Bestimmungen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte die Unerfahrenheit des anderen zunutze macht. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr vielfältig. Den Ehevertrag müssen Sie und Ihr Ehegatte bei einer Notarin oder einem Notar unterschreiben, dabei müssen Sie beide gleichzeitig anwesend sein.»[3] |
In ein normalverständliches Deutsch übersetzt, bedeutet das:
- "Selbst wenn ein Vertrag notariell beglaubigt ist, muss er keinen Bestand haben.
- Frau oder Heiratsschwindler muss nur etwas von Benachteiligung faseln und schon wird der Ehevertrag neu bewertet. Das geht fixer als jede Anfechtung von Gerichtsentscheidungen, die auf höchst wahrscheinlichen Falschbeschuldigungen basieren. Eheverträge sind also ähnlich beständig, wie Ehen selbst."[5]
Praktisch lassen sich ALLE Eheverträge aufheben.
- "Zur Not behauptet Frau einfach, sie sei von ihrem Mann mit Gewalt zum Unterschriftstermin beim Notar gezwungen worden und/oder zu dem Zeitpunkt generell desorientiert und unzurechnungsfähig gewesen, was zwei ihrer Freundinnen gerne bestätigen."[6]
Zitate
- "Die Wirkungslosigkeit von Eheverträgen beruht darauf, dass Frauen gesetzlich wie Kinder behandelt werden und die Tragweite ihrer Entscheidungen nicht verstehen können. Seltsamerweise hat niemand wirklich etwas gegen diese Sichtweise." [7]
- "Ich würde sagen, solange ein Ehevertrag über das gesetzliche Maß hinaus den Mann übervorteilt, ist er voll wirksam. Beschneidet er die Rechte des weiblichen Vertragspartners ist er sittenwidrig und damit unwirksam. Oder so ähnlich." [8]
- "Das Problem an Eheverträgen ist, dass sich dort der Staat massiv einmischt und auch bestehende Verträge unter Umständen grundlegend verändert. Wer heiraten will, hat überhaupt keine andere Wahl als sich auf diesen Vertrag einzulassen, den der Staat jederzeit nach Belieben ändern kann. Und während der letzten 200 Jahre hat er von diesem Recht auch ausgiebig Gebrauch gemacht hat: standardmäßiges Sorgerecht für die Mutter statt wie früher für den Vater, zahlreiche Änderungen an Regelungen zu Alimenten und Kindesunterhalt, sowie die Einführung von verschuldensunabhängigen Scheidungen.
- Die Lösung für dieses ganze Schlamassel ist, den Staat aus der Ehe herauszuhalten und es jedem Paar zu erlauben, selber die jeweiligen Bedingungen auszuhandeln. Dabei kann es vielleicht gesetzliche Standards geben, diese sollten aber allesamt vertraglich abänderbar sein.
- Solange das nicht der Fall ist, würde ich auch jedem - vor allem allen Männern - tunlichst dazu raten, nicht zu heiraten." [9]
Wer heiraten will oder muss, für den stellt sich nach eingehender Risikoabwägung oft die Frage nach einem Ehevertrag.
Der Ehevertrag wird oftmals angeführt, wenn der Mann sich nicht binden (lassen) will. Dieses Papier ist demnach in der landläufigen Meinung die einzige Bastion, die zwischen der mutmaßlich gierigen Exfrau und ihren Begehrlichkeiten steht. Folglich bekommt der Mann diesen vermeintlichen Ausweg präsentiert, damit er guten Gewissens den einen Ring an den Finger stecken kann. Natürlich macht der eine Ring den Träger nicht unsichtbar, sondern erst recht sichtbar für das Finanzamt, den Scheidungsanwalt, die Helferindustrie und das Jugendamt. Auf den weiten Reisen durch das Internet bekommt man für seine Recherche wenig bis kaum konkrete Informationen. Das mag an der Suchmaschine, den Suchbegriffen oder auch den Informationen selbst liegen. Jedenfalls rückt Tante Google die wichtigen Informationen nicht ohne weiteres auf dem Silbertablett heraus. Eine generelle Informationsseite oder vernünftige, rechtssichere Auskunft scheint es kaum zu geben. Die Rechtsdeutung oder Sicherheit ist sehr schwammig bis allgemein definiert. Warum ist das so? Der zukünftige Bräutigam hat nun unter Widerwillen der Braut beschlossen, sich im Internet Informationen und Beispiele für einen Ehevertrag zu suchen. Schließlich möchte er nicht wie viele seiner Freunde und Kollegen im Armenhaus enden. Da er einen ordentlichen finanziellen Hintergrund hat, will die Braut so bald wie möglich heiraten und hat bei der Ankündigung für einen Vertrag geradezu panisch und entsetzt reagiert. Wer sie liebt, der macht so etwas nicht. Doch allen Beschuldigungen und sozialen Ächtungen zum Trotz wird das Internet zu Rate gezogen. Unsere Suche beginnt bei der Definition eines Ehevertrags. Unter anderem liefert Wikipedia hier einen ersten Eindruck. Zitat: "Unter einem Ehevertrag versteht man einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Eheleuten, in dem sie für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung, individuelle Regeln festlegen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen. Bei Sittenwidrigkeit kann der komplette Vertrag aufgehoben werden." Hier wäre die Suche für den Beta-Trottel schon zu Ende, andere Seiten zählen ebenfalls nur die Definitionen auf. Richtige Männer wollen aber mehr. Wir wollen auch die Nachteile und Untiefen des Vertrags kennenlernen. Die Risiken sind nicht ohne, denn nach weiteren Suchbegriffen bekommt man kritischere Einschätzungen zu lesen. Den Anfang macht die Seite "scheidung.org". Zitat: "Schon ein kleiner Fehler kann im schlimmsten Fall den Ehevertrag null und nichtig machen - oder zumindest Teile davon." Seit 2001 ist die einstige Vertragsfreiheit soweit aufgeweicht, dass die Sittenwidrigkeit oder die Benachteiligung eines Partners nicht mehr klar definiert ist. Wer einen Ausweg aus dem Vertrag und damit eine Bereicherungsmöglichkeit sucht, der wird sie auch finden können. Da die Vermögen und Besitztümer selten bei der Frau und fast immer beim Mann liegen, ist klar, wohin die Reise geht. Der Dreh- und Angelpunkt ist die Sittenwidrigkeit des Vertrags, sowie die Abhängigkeit der Frau vom Mann. Beliebig kann sich hier durch die Frau bedient werden, nichtig wird der Vertrag durch verschiedene Strategien bei Vertragsunterzeichnung:
Ganz groß abräumen kann Diejenige, die schwanger und in Ausbildung stehend geheiratet hat. Je hochkarätiger der dadurch unterbrochene Ausbildungsberuf (Anwalt, Arzt, etc.), desto besser. Der entstandene Verlust durch die entgangene Berufsausbildung erzeugt neben einem hohen Unterhalt zudem eine wichtige Grundlage für die Nichtigkeit des Ehevertrags. Die frischgebackene Exfrau hat meist ein veritables Interesse an Haus, Grund und Zugewinn während der Ehe. Schließlich hat sie ihre fiktive Astronautenkarriere der Ehe und den Kindern geopfert. Totschlagargument: "Es steht ihr zu." Der Mann wird also zwangsläufig in die ganz normale und brutale Scheidungsmaschine überführt, der Katalysator ist dabei die stets die passive Grundhaltung der Frau. Der Staat hat keine Lust, dafür zu zahlen, daher ist der Ehevertrag dem Gummiparagraphen gewichen. Die Seite "haus.de" liefert hier bezüglich der Sachgüter entsprechend Hintergrundwissen, definiert aber auch den Fall, sollte kein Ehevertrag bestehen. Zitat: "Ratsam ist ein Vertrag bei einem hohen Einkommens- und Vermögensgefälle oder einem großen Altersunterschied. Auch internationale Ehen werden besser mit einem Ehevertrag besiegelt. Der definiert, nach welchem Recht die Scheidung erfolgt. Wichtig ist das Dokument außerdem für Unternehmer oder Freiberufler. Sonst gilt in der Regel der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft[wp]." Die Seite "finanztip.de" schreibt hierzu: "Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in einer so genannten Zugewinngemeinschaft." Der Kreis schließt sich. Die Zugewinngemeinschaft. Der angestrebte Cash-Out. Ist der Vertrag erst einmal für nichtig erklärt, stehen alle Wege der Ausbeutung offen. Die Folgen und Auswirkungen davon sind mittlerweile immer mehr Männern bekannt, dies lässt sich besonders zunehmend in den Industriestaaten beobachten. Man(n) hat der Frau mit ihrer hinlänglich bekannten Hypergamie alle Mittel in die Hand gegeben, die Ehe wie ein Sparkonto zu führen, an dessen Ende die Auszahlung steht. Die parallele Entwicklung und Verquickung von Kommunikationstechnologie (hypergamiefördernd), Rechtsaufweichung (hypergamiefördernd) und Feminismus (hypergamiefördernd) sind dabei kein Zufall. Sie alle verfolgen ein Ziel: Den Wertetransfer per Gesetz von Mann zu Frau. Der vermögende Bräutigam hat also keine Chance, denn es findet sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schlupfloch für die Frau. Das gilt nicht nur für künftige, sondern auch für bereits bestehende Ehen. Die Rechtsanwälte von "grosse-wilde-bonn.de" haben dazu ein klares Statement: "Die bisher gezogenen Schranken bei Eheverträgen hat der BGH nunmehr durch Urteil vom 29.01.2014 noch einmal fester gezogen. Bei neuen Eheverträgen ist damit höchste Sorgfalt geboten. Zahlreiche Eheverträge aus der Vergangenheit sind aus heutiger Sicht unwirksam." Vor dem Hintergrund der gynozentrischen Rechtsprechung unserer Tage ist das keine Drohung, sondern ein Versprechen. Eine Heirat ist gefährlicher den je geworden und taugt in der moralisch flexiblen Gesellschaft nur noch als finanzielles Selbstmordritual, da schützt auch kein Vertrag. Um dieses Spiel zu gewinnen, nimmt der freie Mann nicht teil.
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– Das Männermagazin[10] |
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Wikipedia: Ehevertrag (Stand: 5. Januar 2013)
- ↑ Günter Brambring: Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten, München 62008, S. 14ff.
- ↑ 3,0 3,1 Ja, ich will! Ein Leitfaden mit Checkliste für Eheverträge zum Heiraten[ext] (54 Seiten), S. 23
- ↑ WGvdL-Forum: Prima Ratgeber - da steht alles was man wissen muss!, Red Snapper am 5. Januar 2013 - 08:28 Uhr
- ↑ WGvdL-Forum: Großartiges Dokument!, Narrowitsch am 5. Januar 2013 - 10:37 Uhr
- ↑ WGvdL-Forum: Was ist wohl das Ziel dieser "Verharmlosungsbroschüre"?, Cyrus V. Miller am 5. Januar 2013 - 15:00 Uhr
- ↑ Gerd am 14. Mai 2015 um 2:01 Uhr
- ↑ Joe am 14. Mai 2015 um 2:47 Uhr
- ↑ Jon Gunnarsson am 4. Mai 2014 um 3:21 Uhr
- ↑ Gastautor: Der Ehevertrag, Das Männermagazin am 4. September 2021
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
Netzverweise
- Doofenshmirtz: Der Ehevertrag, Das Männermagazin am 4. September 2021
- Detlef Bräunig: Schwangere Frauen gehören unter Zwangsaufsicht, Das Männermagazin am 23. August 2015 (Ein Ehevertrag mit einer schwangeren Frau ist ungültig) (BGH, Beschluss XII ZR 6/07 vom 09.07.2008)
- Rolf Lamprecht: Letzter Tango vor dem Richter: Eheverträge ersetzen schematische Paragraphen durch individuelle Regeln, Spiegel 5/1998, S. 36ff.
- ehevertrag (deutsches recht), Verband binationaler Familien und Partnerschaften