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Artikel 22 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Der Artikel 22 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staatsorganisationsrecht "Der Bund und die Länder" des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).
Wortlaut
Artikel 23 | Artikel 22 (Bundeshauptstadt, Bundesflagge) | |
Entwurf vom August 1948[1] | Urfassung vom Mai 1949[2] | Fassung vom 1. September 2006[3] |
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.[8] | (1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. | |
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.[9] |
Einzelnachweise
- ↑ "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (II. Völkerrechtliche Verhältnisse des Bundes)
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
- ↑ Die Hauptstadtfrage wird im Entwurf des Grundgesetzes nicht angesprochen.
- ↑ 5,0 5,1 Mehrheitsvorschlag zur Bundesflagge
- ↑ 6,0 6,1 Minderheitsvorschlag zur Bundesflagge
- ↑ 7,0 7,1 Ein weiterer Minderheitsvorschlag sah vor, dass die Frage der Bundesflagge allein durch ein Flaggengesetz geregelt werden soll.
- ↑ Die Hauptstadtfrage wurde in der Urfassung des Grundgesetzes nicht geregelt.
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 12. Juli 2016