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237 StGB
Der Paragraph 237 StGB beschrieb ursprünglich den Straftatbestand der "Entführung gegen den Willen der Entführten". Die Begriffe Eltern und Unzucht wurden zum 1. April 1970 aus dem Gesetzestext entfernt, am 5. Juli 1997 wurde der Paragraph ganz gestrichen. Am 1. Juli 2011 wurde der Paragraph mit neuem Inhalt reaktiviert, diesmal unter dem neuen Begriff Zwangsheirat.
Wortlaut
237 StGB - Entführung gegen den Willen der Entführten | (weggefallen) | Zwangsheirat | ||||
Fassung von 1. Jan. 1872 | von 1. Okt. 1953 | von 1. Apr. 1970 | von 24. Nov. 1973 | von 5. Juli 1997 | von 1. Juli 2011 | |
(1) Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entführt, um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft. | (1) Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft. | Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184c) mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | – | (1) [1] Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. | |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. | (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.[1] | (weggefallen) | (weggefallen) | – | (3) Der Versuch ist strafbar. | |
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren. | ||||||
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.[2][3] |
Kommentar
Die Gesetzesänderungen sind ein klassisches Beispiel für die Kriminalisierung des Mannes und der Inszenierung der Frau als Opfer. Der neue Paragraph 237 StGB ist auch ein Paradebeispiel für sexistische Gesetzgebung unter Aufrechterhaltung der Illusion von einer geschlechterneutralen Gesetzgebung.
Der Gesetzestext wurde nur scheinbar geschlechterneutral verfasst, um dem Art. 3 Abs. 2 GG Genüge zu tun. Allerdings ergibt sich aus der politischen Intention, der herrschende Rechtsprechung und feministischen Kommentierung, dass mit dem Begriff "Menschen" in Absatz 1 Satz 1 nur "Frauen und Mädchen" und keineswegs "Männer und Jungen" zu verstehen sind.
Es ist dazu anzumerken, dass nach feministischer Weltsicht die Ehe per se als patriarchale Zwangsinstitution zur Unterdrückung der Frau angesehen wird. Aus diesem Rechtsverständnis (siehe auch Feministische Rechtswissenschaft), welches die Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte geprägt hat, ergibt sich die feministische These, dass jede Ehefrau unterdrückt und Opfer ist im Geiste des neuen Paragraph 237 StGB und jeder Ehemann schuldig desselben ist. Die einzige Hürde der kompletten Abschaffung von Ehe und Familie, beziehungsweise der vollständigen Kriminalisierung der Männer besteht darin, dass es den Feministen noch nicht gelungen ist, all die Frauen, die freiwillig heiraten und oft genug die Männer in die Ehe nötigen, davon zu überzeugen, dass die Ehe eine patriarchale Zwangsinstitution ist.
Ziel des Gesetzes
Im Umfeld des "Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" werden viele Räuberpistolen erzählt[4] und von angeblichen "Opferschutz"[5] berichtet, um von den wahren Zweck des Gesetzes abzulenken.
Betrachtet man jedoch den Wandel des § 237 anhand des Gesetzestextes, dann wird deutlich, dass er sich vom Verbot von Unzucht (außereheliche sexuelle Handlungen) zu einem Verbot und Strafbewehrung der Institution Ehe (Zwangsheirat) gewandelt hat.
Es geht also de facto nicht um unterdrückte Frauen oder Opferschutz, sondern um nicht weniger als die Abschaffung von Ehe und Familie, so, wie es in den Urschriften des Kommunismus und Feminismus gefordert wurde. Allerdings geschieht das alles unter einem Schleier falscher Begriffe und euphemistischer Umschreibungen, die das wahre Ziel vernebeln.
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 237 StGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 237 StGB
- ↑ Es sind hier einige Gesetzesänderungen ausgelassen, eine vollständige Darstellung findet sich hier: lexetius.com: § 237 StGB
- ↑ Julia JüttnerZwangsehe: Zur Heirat verurteilt, Spiegel Online am 7. Juni 2010
- ↑ Migration: Regierung geht gegen Zwangsheirat und Scheinehe vor, Focus am 27. Oktober 2010
Querverweise
Netzverweise
- Der Bundesgerichtshof: Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
- Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften, BGBl I S. 1266[ext], 23. Juni 2011 (67 KB)